- 6 Mai 2022
- 20
- 10
- E-Scooter
- MAX G30D II
Hallo zusammen!
In der Suchfunktion bin ich so spontan nicht fündig geworden, daher hoffe ich, dass das Thema nicht schon gefühlte 1000 mal behandelt wurde.
Ich habe eine - vielleicht blöde - Frage, in meinem konkreten Fall bezogen auf den Ninebot Max G30D2:
Ist es erlaubt, die ovalen gelb-orangen Klebestreifen durch Klebestreifen einer anderen Farbe (z.B. Carbon-Optik) auszutauschen? Oder dienen diese Klebestreifen als Reflektoren? Wobei die originalen gelb-orangen Streifen nach meinem Ermessen nicht wirklich reflektieren.
Die eKFV (§ 5 Absatz 3) sagt folgendes, aber so wirklich klar - bitte seht es mir nach - ist es für mich gerade trotzdem nicht:
Die seitliche Kennzeichnung hat mit gelben Rückstrahlern nach beiden Seiten wirkend gemäß Nummer 18 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 23. Februar 1994 (VkBl. S. 233) geändert worden ist, oder mit ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder Felgen des Vorderrades und des Hinterrades zu erfolgen. 2 Bei einachsigen Elektrokleinstfahrzeugen reicht die Kennzeichnung der außenliegenden Räder.
Anbei zwei Beispielbilder, sollte es nicht ganz deutlich sein, was ich meine!
Danke im Voraus und viele Grüße
Chris


In der Suchfunktion bin ich so spontan nicht fündig geworden, daher hoffe ich, dass das Thema nicht schon gefühlte 1000 mal behandelt wurde.
Ich habe eine - vielleicht blöde - Frage, in meinem konkreten Fall bezogen auf den Ninebot Max G30D2:
Ist es erlaubt, die ovalen gelb-orangen Klebestreifen durch Klebestreifen einer anderen Farbe (z.B. Carbon-Optik) auszutauschen? Oder dienen diese Klebestreifen als Reflektoren? Wobei die originalen gelb-orangen Streifen nach meinem Ermessen nicht wirklich reflektieren.
Die eKFV (§ 5 Absatz 3) sagt folgendes, aber so wirklich klar - bitte seht es mir nach - ist es für mich gerade trotzdem nicht:
Die seitliche Kennzeichnung hat mit gelben Rückstrahlern nach beiden Seiten wirkend gemäß Nummer 18 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 23. Februar 1994 (VkBl. S. 233) geändert worden ist, oder mit ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder Felgen des Vorderrades und des Hinterrades zu erfolgen. 2 Bei einachsigen Elektrokleinstfahrzeugen reicht die Kennzeichnung der außenliegenden Räder.
Anbei zwei Beispielbilder, sollte es nicht ganz deutlich sein, was ich meine!

Danke im Voraus und viele Grüße
Chris

