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Liebe Leser.
Ein E Rollerfahrer ist einem Fahrradfahrer nicht gleich gestellt. Ein E Roller Fahrer hat sich so zu verhalten, dass kein Verkehrsteilnehmedne gefährdet wird:
Ihre Benützung im Straßenverkehr regelt § 88b StVO: Nach Abs 2 haben die Benützer von E-Scootern dieselben...