Fährt der Roller 30 km/h und du wirst erwischt:
-zählst du in einer neuen Fahrzeugklasse (Roller 50ccm) weil die 25 kmh grenze überschritten ist
- Fahren ohne helm
- Fahren ohne Straßenzulassung
- Fahren ohne Versicherung
- Nichteinhaltung der Ausstattungsvorschriften für 50ccm maschinen
- Fahren auf Radweg
- etc.
- und natürlich Punkte in Flensburg und Fahrverbot inklusive
macht dann übern Daumen so 5000 €
Wenn der Roller einfach nur blinkt und piept, aber sonst eben 20 fährt
- Verdacht auf CFW
- Wenn bestätigt, dann entzug der ABE und fahren ohne Versicherung
macht dann in Summe 200-500€
1. Richtig, der E-Scooter zählt in eine neue Fahrzeugklasse, man benötigt sogar die. Fahrerlaubnis Klasse AM.
2. Richtig, es besteht eine Helmpflicht (Quelle StVO §21a)
3. Falsch, das Mofa (Kleinstkraftrad 25kmh) und das Kleinkraftrad (bis 45kmh und 50ccm) sind vom Zulassungverfahren gem. §3I FZV ausgenommen, fällt aber unter §4I FZV. Deshalb kann KEIN Zulassungverstoß vorliegen. (Quelle §3I und 4I FEV)
4. Falsch, ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgestz liegt nicht vor, da der Roller versichert ist. Er ist als Elektrokleinstfahrzeug versichert, im Falle einer Schädigung zahlt die Versicherung, kann dich jedoch in Regress nehmen da du Veränderungen vorgenommen hast. (Quelle PflVG und eKFW)
5. kann ich nicht beurteilen da ich mich in der STVZO nicht auskenne.
6. Richtig!
7. Falsch, der Bußgeldkatalog sieht für keine der oben genannten Verstöße ein Fahrverbot oder Punkte in Flensburg vor. Dazu bitte ich Z1mmb0 die passenden Stellen im Bußgeldkatalog zu zeigen. Dort ist auch das Bußgeld oder Verwahrend aufgeführt. Bitte mal mit Quelle Zeigen wie man auf 5000 Euro kommt.
Zum letzten Teil:
FALSCH
Eine ABE kann nicht entzogen werden. Eine ABE kann nur erlischen. Das tut sie in dem Moment, wo man Veränderungen am Fahrzeug vornimmt und es keinem "genehmigtem Typ" (siehe §4I FZV) entspricht.
Deshalb kostete es keine "200-500 Euro" sondern lediglich 30 Euro. Ich frage mich wo du diese Beträge hernimmst.
Quelle:
Bußgeldkennzahl: 602148
Verkehrsordnungswidrigkeit:
Sie setzten das Elektrokleinstfahrzeug auf einer öffentlichen Straße
in Betrieb, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war. Die
Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt *).
Verletzte Vorschrift:
§§ § 2 Abs. 3, § 14 eKFV; § 24 StVG; 236 BKat
Verwarnungsgeld: 30 Euro