Hallo zusammen, darf ich einen Link für einen TV Bericht über E-Einräder hier posten:
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Ich kann diese Expertise von Prof. Dr. Grosskopf nicht finden. Ich bräuchte die als PDF.Hi zusammen,
da ich leider nicht viel Neues höre, poste ich mal wieder was. Ich versuche, alles zusammenzutragen, was ich zur Benutzung von EUCs im Straßenverkehr finden kann... mal schauen, ob ich das verständlich und übersichtlich aufbereitet bekomme...
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EU-Verordnung Nr.168/2013 […] über die Marktüberwachung von zwei- oder drei- und vierrädrigen Fahrzeugen:
Schließt selbstbalancierende (einrädrige) Fahrzeuge aus
Somit sind diese ausschließlich der Maschinenrichtlinie unterworfen und FREI von Versicherungs- und Zulassungspflichten!
Maschinenrichtlinie:
"Die Mitgliedstaaten dürfen in Bezug auf die unter diese Richtlinie fallenden Aspekte die Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt, die dieser Richtlinie entsprechen, nicht behindern.” Quelle: RICHTLINIE 2014/35/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014, Artikel 4
Zulassungsfreie Kleinkrafträder (L-Category) fallen unter die Richtlinie 2002/24/EC und unterliegen damit auch der Typgenehmigung.
Zulassungsfreie selbstbalancierende Fahrzeuge unterliegen nur Maschinenrichtlinien (2006/42/EC und 2014/35/EU) und deshalb nicht der Typgenehmigung!
EU-Kommission: “…they are therefore not required to comply with the ECWVTA” (European Community Whole Vehicle Type Approval)
Für selbstbalancierende Fahrzeuge ist deshalb die CE-Konformitätsbescheinigung der Ersatz für die nicht erforderliche EG-Typgenehmigung. Gemäß den Maschinenrichtlinien dürfen EU-Mitgliedstaaten für selbstbalancierende Fahrzeuge auch keine zusätzlichen Erschwernisse, Restriktionen oder Verbote erlassen (Das Argument ist vonDu musst angemeldet sein um Links zu sehen.).
=> auch nach Verständnis von Prof. Dr. Grosskopf (NZV - Neue Zeitung für Verkehrsrecht Nr28 von 11/2015)
=> Antwort auf die schriftliche Anfrage des Mitglieds des Europäischen Parlaments Diane Dodds vom 29.10.2012, OJ C 277 E, 26/09/2013 => EU-Kommission: “…they are therefore not required to comply with the ECWVTA” (European Community Whole Vehicle Type Approval)
Question for written answer E-008363/12
to the Commission
Diane Dodds (NI)
(24 September 2012)
Self balancing vehicles do not fall in the scope of the framework Directive 2002/24/EC (1) on the approval of L-
category vehicles nor in the scope of the Commission proposal (2) regarding the approval and market surveillance of
L-category vehicles. ‘L-category’ is the family name of light vehicles (3). The proposal is currently under scrutiny by the
European Parliament and the Council. It aims at replacing the framework Directive on 1 January 2016. As these
vehicles are not covered by the above legislation, they are therefore not required to comply with the ECWVTA (4).
Consequently, they do fall in the scope of the Machinery Directive (5) whose harmonised rules may be complemented
with national requirements for the approval of such vehicles. The reason for excluding self balancing vehicles from
the type-approval legislation is that they are equipped with an entirely different propulsion control than L-category
vehicle types, which would require the development of dedicated and cost effective rules.
Das entspricht auch der allgemeine Auffassung von Gerichten, die regelmäßig Verfahren zum Benutzen von EUC im öffentlichen Straßenverkehr eingestellt und alle Kosten der Staatskasse auferlegt haben.
Staatsanwaltschaft und Ordnungsbehörde folgen in vielen Fällen Prof Dr Grosskopfs Einordnung und stellten Verfahren ein:
- Staatsanwaltschaft Stuttgart: AZ 74 Js 101027/17 am 18.12.2017 gemäß § 153 (1) StPO eingestellt
- Staatsanwaltschaft Stuttgart: AZ 67 Js 49482/19 am 24.05.2018 gemäß § 153 (1) StPO eingestellt
- Staatsanwaltschaft Stuttgart: AZ 61 Js 92273/19 am 07.10.2019 gemäß § 153 (1) StPO eingestellt
- Bußgeldstelle Stuttgart: AZ 505.28.133719.4 am 12.11.2019 gemäß § 47 OWiG eingestellt.
- Staatsanwaltschaft Stuttgart: AZ 60 Js 36765/21 am 20.04.2021 gemäß § 170 (2) StPO eingestellt.
- Bußgeldstelle Stuttgart: AZ 505.28.156321.6 am 30.04.2021 "Verwarnung ohne Verwarnungsgeld". Nach einer Erwiderung am 08.05.2021 mit Hinweis auf Prof. Dr. Grosskopf wurde die Verwarnung zurückgenommen und stattdessen das Verfahren am 17.05.2021 gemäß § 47 OWiG eingestellt
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Hier waren auf jeden Fall Erfahrungsberichte interessant, wie ihr z.B. bei Polizeikontrollen behandelt wurdet und was diese Kontrolle für Folgen hatte.
Privatgelände ist richtig.Herzlich willkommen beim RP!
Die wenigen User aus Deuschland liegen wohl daran, dass die rechtliche Stellung von EUCs noch bescheidener is als die der E-Scooter - AFAIK nur auf Privatgelände verwendbar, alles andere zieht zumindest in der Theorie mehr oder minder horrende Strafen hinter sich her (selbst bei uns in AT werden die <AFAIK> als Spielzeug geführt </AFAIK> und dürfen nur am Gehsteig in Schrittgeschwindigkeit (!!!) bewegt werden - interessiert nur (noch fast) niemanden hier.