25 km/h Höchstgeschwindigkeit für E-Scooter ab 2023?

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Na endlich mal eine brauchbare Idee 👍👍 Suche nach nem gescheiten Sommerlook der auch zur Jacke passt, Top! Danke Z Zele 🤣🤣🤣
Nix da....du hast deinen Biene-Maja Helm und wir warten übrigens noch auf das von Olli geforderte Selfie 🤣
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So sehr ich euch auch mag 🤗😅…aber ich möchte keine Nachahmer überall rumlaufen haben am Ende, ne ne ⛑🤣🤣🤣
 
Das wurde von Gerichten bereits mehrfach geklärt. Pickelhaube, WK2 Helm, Bauhelm u.ä. gilt nicht als geeignet. Und bevor die Nachfrage kommt, ich such nicht die Urteile raus. :)
Die kommt nicht, du hast meinen zweiten Text nicht verstanden. Die Grauzone bleibt neben den paar "geklärten" (wenn man das so nennen mag, Vergleichsurteile sind sehr schwer auch wenn das für den ein oder anderen total logisch klingt)
 
Ist doch schwach sinn bei 25 km/h einen Helm zu tragen ! Soll jeder selbst entscheiden können.
Dafür müsste als erstes die StVO geändert werden, dass wird aber nicht passieren.

"Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind."

Ja und weiter? Wo ist nun die Definition was ein "geeigneter Schutzhelm" ist?
Wir können uns aber darauf einigen, dass ein Fahrradhelm kein geeigneter Schutzhelm ist oder?
 
Über den (Un)Sinn von Helmen (aller Art) braucht man, genau wie z.B. bei den Corona-Maßnahmen, nicht wirklich zu diskutieren! Denn nur weil ein Gesetz oder eine Verordnung einen Unterschied zwischen 25 km/h mit einem Kraftfahrzeug und 25 km/h ohne ein solches (wie also einem Fahrrad) macht, werden die Gesetze der Physik nicht ausgehebelt. Aber mach' einem Schreibtischtäter mal den generischen Rechtsaufbau klar. :rolleyes: Ein Naturgesetz steht nun mal immer noch über dem Völkerrecht, einer Verfassung (oder bloß einem Grundgesetz) usw.[/i]
 
Die Formulierung "geeigneter Helm" bezieht sich darauf das der Helm für den Zweck, bei Teilnahme im Straßenverkehr den Kopf ausreichend vor Verletzungen zu schützen, hergestellt sein muss.

Früher stand in der STVO die Formulierung "amtlich geprüfter Helm", und dann kam die Wiedervereinigung. Im Zuge dessen hatten die in der DDR hergestellten Helme laut Einigungsvertrag, wie viele andere Dinge auch, Bestandschutz. Deshalb wurde die STVO in einigen Punkten angepasst, u.a. auch bei der "Helmfrage".
Im Amtsdeutsch klingt das so:

„Die Ersetzung des Begriffs „amtlich genehmigt“ durch „geeignet“ spiegelt ebenfalls die derzeit bereits geltende Rechtslage wieder.
§ 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 (BGBI. I S. 550), geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I. S. 2481), lässt die Verwendung von Kraftrad-Schutzhelmen unbefristet zu, auch wenn sie nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Die Begründung des Verordnungsgebers hat nach wie vor Bestand (VkBl. 1990 S. 230), so dass es geboten ist, diese Regelung dauerhaft in die StVO zu übernehmen. Bislang wurde in der die Vorschrift begleitenden Verwaltungsvorschrift erläutert, was „geeignet' im Sinne der Vorschrift ist, obwohl Adressat der Verwaltungsvorschrift weder der Verkehrsteilnehmer, noch die Verkehrspolizeien der Länder sind. Diese Verwaltungsvorschrift wird ersatzlos gestrichen werden.“
 
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