E-Scooter mit Sitz

Wenn man während der Fahrt auf der Ladung sitzen darf ist alles gut.

Die ganze Geschichte ist aber wohl besser in einem eigenem Thema aufgehoben und nicht bei den Bildern.
 
Wenn man während der Fahrt auf der Ladung sitzen darf ist alles gut.

Die ganze Geschichte ist aber wohl besser in einem eigenem Thema aufgehoben und nicht bei den Bildern.
Soweit ich weiß, darf man...Punkt 2...Dann leg mal los mit dem Thema.

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln

§21 Personenbeförderung

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(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen

  • 1.auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
  • 2.auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
  • 3.in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.


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(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26), der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU vom 27. Februar 2014 (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 32) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. Abweichend von Satz 1

  • 1.ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden,
  • 2.dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,
  • 3.ist
    • a)beim Verkehr mit Taxen und
    • b)bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,
  • auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.


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(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.

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(2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für landoder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.

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(3) Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.
 
Um mal etwas Bewegung reinzubringen und weil ich den TÜV 1. für nicht Sachkundig in solchen Fragen und 2. auch nicht als Ansprechpartner sehe:

Unter anderem sind die Mitnahme von Personen und Gegenständen auf dem Trittbrett, die Nutzung von Gehwegen und Fußgängerzonen, das Anhängen an andere Fahrzeuge sowie Behinderungen und Gefährdungen untersagt. Es gelten darüber hinaus auch die allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Gebot der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme.

Quelle:

Somit ist keine Ladung auf dem Trittbrett zulässig und damit dann auch kein Sitz.

Die Vorgaben macht der Gesetzgeber, hier wäre also eher das KBA bzw das BMVI der Ansprechpartner und nicht deren Gehilfen die für die Prüfung zuständig sind (Prüfstellen wie der TÜV)
 
Warum Ausnahme? Das Trittbrett ist für den Fahrer und nicht für Lasten. Du darfst auch keine Last auf der Motorhaube transportieren (ja es gibt Ausnahmen)
 
Warum Ausnahme? Das Trittbrett ist für den Fahrer und nicht für Lasten. Du darfst auch keine Last auf der Motorhaube transportieren (ja es gibt Ausnahmen)
Yo...Aber du darfst Lasten im Fahrgastraum deines Autos befördern. Worin besteht von der Logik her, ein Unterschied zwischen dem Fahrgastraum eines Autos zum Trittbrett eines Scooters, der Sitzbank eines Motorrades...? Usw...
 
Darf ich das wirklich oder wirds geduldet? ;) bei solchen Fragen klärt das am Ende ein Richter, Gesetze sind nie bis ins letzte Detail. Wir sollten das hier aber wirklich einmal auslagern.

@Mods: Könntet ihr die Thematik in einen eigenen Thread verschieben?
 
  • Hilfreich!
Reaktionen: Mahiro und kamy
Gesetze sind nie bis ins letzte Detail
Das ist richtig. Ich erinnere mich an ein Gespräch mit einem Polizisten, der mir sinngemäß sagte, dass alles was nicht von irgendeinem Gesetz geregelt ist, generell erlaubt ist. Aber ein interessantes Thema. Ich kann mir nämlich kaum vorstellen, dass ein so bürokratiebesessener und pingeliger Staatsapparat den Bürgern so viel Freiraum gewährt. Ehr im Gegenteil.
 
Es ist solange erlaubt bis es jemand gibt der sich davon eingeengt fühlt. Entweder entscheidet man das dann einmalig Gerichtlich mit Präzedenzcharakter oder man schafft Gesetze.

Wenn das der Großteil unserer Gesellschaft mal verstehen würde, wäre das Miteinander deutlich einfacher.

Jede gesetzliche Regelung engt ein, und das nicht nur im betroffenen Fall sondern meistens auch mit Seitenarmen. Daher kann ich das Geschrei nach gesetzlichen Regelungen nicht verstehen wenn es auch im Miteinander geht.
 
  • Hilfreich!
Reaktionen: Mahiro
Eigentlich ist die Lage ja eindeutig. Es ist völlig egal, ob man seine Dose Linsensuppe oder seinen Sitz auf das Trittbrett flanscht, "keine Gegenstände" umfasst einfach alles, was nicht Fahrer/in ist. Da kann auch der TÜV nichts reininterpretieren.