Die ABE (also den entsprechenden Bescheid des KBAs) erhält jener Generalimporteur, der das entsprechende Ansuchen zum Zulassung dieser Bauart gestellt hat (und für die Einhaltung aller Vorschriften usw. haftet). Daraus folgt, dass der einzelne Käufer eines solchen eKFZs natürlich keine ABE erhalten kann und wird.
Wurde die ABE erteilt (und daher eine Pxxx-Nummer zugeteilt), ist den verkauften eKFZs eine Datenbescheinigung (also so etwas ähnliches wie ein Typenschein) beizulegen. Diese enthält, neben den diversen technischen Daten zum eKFZ, insbesondere die individuelle FIN / VIN.
Wie bei einem KFZ ist für die Ausstellung eines Duplikats der Datenbestätigung eben der Adressat der ABE (also der Generalimporteur) zuständig. Der muss, wen ich recht informiert bin, einen Sitz in der EU, jedoch nicht zwingend in DE, haben.