Rechtslage Kennzeichenabdeckung bei ausgeschaltetem Gerät

5 August 2022
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E-Scooter
Mi Scooter Pro 2
Weiß jemand wann genau man sein Kennzeichen abdecken kann um datenhungrigen Kameras zu entgehen?

Mir geht es hauptsächlich um das zusammengeklappte Tragen im Einzelhandel bzw in Zügen wo das eigentlich erlaubt sein müsste, aber schon beim ausgeklappten Schieben am Bahnsteig wüsste ich jetzt nicht mehr wie die Rechtslage aussieht.

Selbstverständlich würde ich eine solche Abdeckung in jedem Fall entfernen bevor ich losfahre, es geht hier ausschließlich in Situationen in denen man als Reisender mit Koffer bzw Fußgänger ebenfalls halbwegs anonym wäre.
 
Fahr einfach mit dem Trettroller (also den Dingern ohne Versicherungsplakette) oder einem Fahrrad und gut ist's. Ach ja, und unbedingt das Mobiltelefon ausschalten wenn Du außer Haus gehst, keine Geldkarten nutzen usw. Sonst wirst Du nie "anonym" unterwegs sein, G GreyZoneGuy.

Aber so bald Du nicht mehr fahrend am öffentlichen Verkehr teilnimmst, kannst Du die Versicherungsplakette natürlich abdecken, wenn Dir danach ist. Das bedeutet, dass Du den E-Scooter auch mit abgedeckter Versicherungsplakette im öffentlichen Verkehr als Fußgänger neben Dir (her)schieben / (her)rollen und mit Dir herumtragen darfst.
 
Er bewegt sich halt in einer Grau Zone, da scheint es wichtig zu sein.

Es gab mal vor Jahren ein User, der hatte sein Vorderlicht verdunkelt, damit er nicht so schnell erkannt wird.

Jeder hat da wohl seine eigenen Interessen 🤷‍♂️
 
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da Dir hier keiner eine verbindliche Auskunft auf Deine sehr ungewöhnliche Frage geben wird und kann, solltest Du bei den hierfür zuständigen Behörden anfragen.

PS: fährst Du auch Auto oder anderes KFZ? Verdeckst Du da auch Dein Kennzeichen? Oder zuhause Deine Klingel? Oder Dein Gesicht in der Bahn?
 
An sich ist die Rechtslage klar / eindeutig! Ein lediglich gerollte E-Scooter ist wohl einem ebenso gerollten Fahrrad gleichzusetzen, und dann braucht man keine Versicherungsplakette. Und wenn man das Dingens herumträgt, gibt ganz bestimmt überhaupt nichts dahingehend nachzudenken. Nur wer will das? Ist ja wohl nicht Sinn und Zweck eines Fahrzeuges lediglich herumgerollt oder herumgetragen zu werden. Mal abgesehen vom Zeitaufwand für die vollkommen sinnlose ständige Ab- & Aufdeckerei; rauf, runter, ... rauf, runter, ... das torpediert doch den Vorteil eines E-Scooters zu nahezu 100 %. Und wehe man vergäße bloß ein einziges Mal aufs Aufdecken und führe los ...
 
An sich ist die Rechtslage klar / eindeutig! Ein lediglich gerollte E-Scooter ist wohl einem ebenso gerollten Fahrrad gleichzusetzen, und dann braucht man keine Versicherungsplakette. Und wenn man das Dingens herumträgt, gibt ganz bestimmt überhaupt nichts dahingehend nachzudenken. Nur wer will das? Ist ja wohl nicht Sinn und Zweck eines Fahrzeuges lediglich herumgerollt oder herumgetragen zu werden. Mal abgesehen vom Zeitaufwand für die vollkommen sinnlose ständige Ab- & Aufdeckerei; rauf, runter, ... rauf, runter, ... das torpediert doch den Vorteil eines E-Scooters zu nahezu 100 %. Und wehe man vergäße bloß ein einziges Mal aufs Aufdecken und führe los ...
Es gab hier schon Fälle mit Anzeige gegen das Pflichtversicherungsgesetz, wril der Scooter ohne Nummernschild geschoben wurde.... Keine Ahnung, wad6draus geworden ist und trifft hier auch nicht zu, er hat ja ein Nummernschild.

Abgesehen davon so ziemlich das Paranoidste, was ich hier bisher gelesen habe, aber jeder hat natürlich Recht auf seine persönliche Einstellung zum Thema Datenschutz 🙂
 
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§23 StVO 🇩🇪
(1)

Ferner <ist> dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind.
 
Stimmt natürlich, aber trifft natürlich nur dann zu, wenn das Ding eben im öffentlichen Straßenverkehr gefahren wird! ;) Wird es jedoch geschoben / gerollt oder getragen, trifft jedoch genau das nicht zu. Da ist das Dingens dann nur mehr so etwas wie ein rollbarer Koffer. Bei einem KFZ das sich auf der Ladefläche des Abschleppwagens oder Anhängers befindet, braucht man ja auch kein Kennzeichen.
 
Deshalb das unterstrichene Wort „stets“.

Sonst könnten Motorrad- oder Autofahrer ihre Fahrzeuge einfach mit einer Plane, die das Kennzeichen verhüllt, beim Parken abdecken oder die Kennzeichen abschrauben.
 
Es handelt sich hierbei lediglich um eine

Versicherungsplakette

Das Plastikfenster in der Mororradplane (dann meistens auf ôffentlichen Straßenland parkend, dient dem einfachen erkennen der auf dem Kennzeichen vorhandenen Siegel, Plaketten und ggf. Saisonkennzeichen.
 
Und?

Für Versicherungsplaketten (§29a FZV) sind die Regelungen über das Versicherungskennzeichen nach den §§ 26 und 27 FZV … entsprechend anzuwenden.

Mit der Farbe und dem Jahr kann man den Versicherungsschutz, mit der Kennzeichenkombination den Halter ermitteln etc.
 
Beim Parken (also als ruhender Verkehr) nimmt man ja immer noch am öffentlichen Verkehr teil, nicht jedoch als "Gepäckstück" oder Ladegut!
 
Zuletzt bearbeitet:
Das Schieben / Rollen eines nicht eingeschaltenen E-Scootersauf einem Gehweg kann kein "Führen eines Fahrzeuges" sein! Over and out! Aber Du kannst ja gerne einen einschlägigen Experten mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens beauftragen und dieses dann hier veröffentlichen. Darüber werden sich gewiss zahlreiche User freuen!
 
Hab ich doch schon verlinkt, z.B.:

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHSt 18, 6, 8f; 35, 390, 393) ist Führer eines Fahrzeugs derjenige, der sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt.

Danach ist Führer eines Fahrzeuges nicht nur derjenige, der alle für die Fortbewegung des Fahrzeugs erforderlichen technischen Funktionen ausübt,
sondern auch, wer nur einzelne dieser Tätigkeiten vornimmt, jedenfalls solange es sich dabei um solche handelt, ohne die eine zielgerichtete Fortbewegung des Fahrzeugs im Verkehr unmöglich wäre (wie z.B. das Bremsen oder Lenken).

Bundesgerichtshof. :cool:

Andere Urteile sind allerdings auch anders ausgegangen.
 
Und?

Für Versicherungsplaketten (§29a FZV) sind die Regelungen über das Versicherungskennzeichen nach den §§ 26 und 27 FZV … entsprechend anzuwenden.

Es ging um die Differenzierung zwischen Kennzeichen und Versicherungsplakette (StVO).

Aber in 29a FZV steht ja … öffentlichen Straßen

Das sollte weder der Einzelhandel noch der Bahnhof sein. Auch eine Inbetriebnahme ist beim Tragen nicht gegeben.

Der Roller dürfte in einer Tasche transportiert und getragen werden - ohne Lesbarkeit der Plakette, denn dieses stellt weder eine Inbetriebnahme noch die Nutzung einer öffentlichen Straße dar. Sicherlich umständlich, aber wenn ich ihn sowieso schon in der Hand habe?!
 
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Lieber Rook Rook Du vergisst irgendwie, dass wohl keiner sein KFZ am Gehweg als "Gepäck" neben sich herrollen wird, folglich Deine Quelle für diesen Fall vollkommen irrelevant ist. Zudem darf man wohl auch unstrittigerweise einen E-Scooter ausgeschaltet (also nicht in Betrieb) neben sich am Gehweg herrollen / schieben, der gar keine ABE hat und daher auch gar kein "Fahrzeug" nach der eKFV sein kann. ;)