RP ✔️ E-Scooter Rechtslage Österreich ⚖️

Nix besonderes vor ;P eher halt die schwierige Frage nehme ich mir einen 25 kmh E-Scooter oder einen mit 45-60 kmh (würde gerne bissel mehr offroaden, überlege mir den Dualtron Spider)

na bei mir gehts eher um "ich fahre 45 kmh" und die Polizei kann das feststellen/nachweisen. Mit was muss ich da rechnen? 100 Euro? 1000 Euro? 10000 Euro? Gibts da auch ein strafrechtliches Verfahren, etc.
 
Da es in Österreich meines Wissens nach nicht einen derart detaillierten Katalog für die diversen Übertretungen wie z.B. in Deutschland gibt, wird diese Frage entsprechend schwierig zu beantworten sein, denn in den Weiten des Internets finde ich dazu herzlich wenig. Und dann wird das ganze vor allem davon abhängen ob es einen Unfall gab oder zumindest jemand real gefährdet wurde, oder ob Du "eh nur" irgendwo auf der schnurgeraden Straße oder in der Pampa zu schnell warst.

Wie auch immer: Ein stärkeres Modell zu fahren als es der Gesetzgeber erlaubt halte ich für relativ ungefährlich, und knappe 30 km/h ebenfalls. Aber wenn man sich die Geschwindigkeit eindeutig über den 30 bewegt oder gar schon auf die 40 zugeht, wird's meines Erachtens unlustig; für Dich, für andere, und vor allem bei der Polizei! Wenn Du dort erst angeeckt bist, geht unter einem 50er wohl gar nichts mehr, das können aber auch relativ schnell einmal ein paar Hunderter werden. Ach ja, und selbst wenn es kein formelles (verkehrs)strafrechtliches Verfahren geben sollte, stehst'e für die nächste Zeit in der Polizeidatenbank. Sollte da dann mal wer reinsehen, wird's ab dem nächsten Fall haarig; gleich um welches Fahrzeug es dann geht!
 
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was wäre die Konsequenz, wenn man mit nem Scooter erwischt wird, der mehr als 600 W/25 km/h fährt und weder Sturzhelm/Versicherung/Zulassung hat? 🥴
Kann man einen solchen Scooter überhaupt "anmelden"? Dann bräuchte man ja auch ein Taferl oder?

Rechne mit € 800,- Strafe.
Ist einfach fahren im Straßenverkehr mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug.
Vor Jahren als noch nichts konkret geregelt war gab es mal erstaunte Blicke, oder ein „booah ur supa…. wo gibts des zum kaufen?“, von der Rennleitung und das wars. Wenn er über 100 km/h lief gab es Rätselraten über die Höhe der Strafe und man bekam vielleicht € 70,- aufgebrummt.

Mittlerweile kennen sich einige Polizisten schon aus, manche gar nicht. Mit getunten/entsperrten Massenmodellen wie Xiaomi, Nineboot etc. wird man sofern man sich nicht aufführt wohl ewig ungeschoren rumfahren können. So bis max 30 km/h fällt es auch nicht großartig auf. Dabei ist es für die Höhe der Strafe unerheblich ob der Roller eine Vmax von 45 oder 120 km/h hat oder 700 oder 7000 Watt hat. Genauso wie es egal ist ob er eh auf 25 km/h gedrosselt ist aber 700 Watt Leistung hat.

Die zunehmende Vielfalt an Modellen spielt uns in die Hände, es ist nicht immer leicht zu erkennen um welches Modell es sich handelt. Bei zwei Motoren wird es aber schon mal grundsätzlich problematisch. Jeh wuchtiger bzw. stärker ein Roller aussieht desto eher fällt man auf und sollte desto vorsichtiger fahren. Kommt es zu einer Diskussion wird man um eine technische Überprüfung nicht rumkommen. Ich jedenfalls habe aber definitiv nicht das Gefühl das sie uns jagen, da haben unsere Aufpasser wirklich dringenderes zu tun.

Ja die starken Scooter sind cool, leiwand und machen extrem viel Spaß, aber bitte, damit sollte man tunlichst unter dem Radar bleiben. Anständig und sehr vorsichtig fahren, schnell fahren nur kurz und wo man sich wirklich sicher fühlt. Bestimmte Stecken zu bestimmten Zeiten meiden, ….ich denke jeder kennt sein Grätzel und Gebiet, Kontrollpunkte, -zeiten etc.
Dann sollte alles gut sein wobei es ganz auf die zukünftige Entwicklung und dem Verhalten der Scooterfahrer ankommt. Rechnen muß man aber immer damit erwischt zu werden wobei das egal ist, legst halt die paar Lappen hin. Schlimm wird es wenn es bei einem Unfall zu einem Personenschaden kommt.
Also viel Spaß beim rollern und fallts nicht hin.
 
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Da ich mich heute Nachmittag einmal gaaanz intensiv mit der rechtlich recht skurrilen Lage der E-Scooter in Österreich auseinander gesetzt habe, wird mir immer mehr klar.

Leider muss ich die Aussage von manx manx vollinhaltlich bestätigen! Ein E-Scooter ist kein (Kraft)Fahrzeug gemäß oder der und nur in manchen Dingen einem Fahrrad gleichgestellt (z.B. nicht bei dessen Ausstattung; siehe auch ), jedoch punkto Vorrang allen (anderen) Fahrzeugen immer nachgeordnet, was zu einer höchst gefährlichen Situation im Alltag führt; und zwar für den E-Scooter-Nutzer, der rechtlich kein Fahrzeuglenker ist, wie für die anderen Verkehrsteilnehmer!

Dass man als schwächerer Verkehrsteilnehmer tendenziell eher vor- und nachsichtig sein sollte versteht sich ja von selbst, dass man aber allen und jedem (anderen) Fahrzeug Vorrang geben muss, selbst wenn man auf einer Vorrangstraße unterwegs ist und jemand Deinen Weg kreuzen will, gleich woher dieser jemand kommt, ist insbesondere im Fließverkehr der helle Wahnsinn! Was da in der Birne des Gesetzgebers bei der 31. Novelle zur StVO (seit 1. Juni 2019 in Kraft) vorgegangen ist, muss man nun wahrlich nicht verstehen. Da sollte, nein muss eigentlich so rasch wie möglich nachgebessert werden! Denn wenn die derzeit geltenden Bestimmungen von den anderen Fahrzeugführern "eingefordert" werden, gibt's vermutlich fast jeden Tag einen Schwerverletzten oder toten E-Scooter-Nutzer, der dann - Kraft des definitiv nicht durchdachten Gesetzes - auch noch jedes Mal selbst (mit)schuld daran ist.

Wer's nicht glauben kann (was ich ob der vollkommen hirnverbrannten Regelung wirklich vollauf verstehe), möge sich bitte unbedingt selbst einlesen! Der erste Link ist noch sehr flott zu erfassen, denn er geht nur knapp und mehr oder minder tabellarisch auf die verschiedenen Gefährte und die Gründe ein, und beinhaltet zudem auch noch zahlreiche Hinweise zur rechtlichen Situation rund um E-Scooter in einigen EU-Staaten. Der zweite Link geht auch noch recht angenehm runter, und beim dritten geht es juristisch in allen Details hochfachlich zur Sache!





Falls gewünscht, habe ich noch zig andere sehr gute "Quellen", aber fürs Erste reichen diese 3 Links auf jeden Fall! Danach braucht man einen Doppelten und überlegt sich ernsthaft, dieses Elektrofahr-Dingens, das ja kein Fahrzeug sein soll bzw. darf, für uns Nutzer aber nun mal alles andere als eben nur ein "Etwas" im Straßenverkehr darstellt, so lange in die Ecke zu stellen bis der Gesetzgeber da endlich nachgebessert hat.

Wer all das ganze "behirnt" hat versteht auf einmal auch, warum die Polizei in Österreich de facto keine E-Scooter-Nutzer kontrolliert (schlicht, weil sie dafür gar nicht zuständig ist), warum es in Österreich keinen allgemein gültigen Katalog für Verwaltungsstrafen gibt (schließlich ist der Vollzug der StVO Ländersache), warum E-Scooter de facto nirgendwo einen Sitz haben dürfen (auch nicht in Österreich), warum in keiner Bedienungsanleitung eines E-Scooters von einem Fahrzeug die Rede ist, usw.
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke emali.filtering für die verlinkte DA. Ich habe die mal überflogen und für mich interessantes entdeckt.
Nochmal kurz zusammengefasst gelten derzeit also folgende obskure Regelungen in Österreich für E-Scooter (31. StVO-Novelle). Quelle:

Maßgeblich sind Felgendurchmesser, Leistung und bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.

E-Scooter bis max. 600 W, 25 km/h und bis 300 mm Felgendurchmesser sind als Kleinfahrzeuge eingestuft.
Ausrüstungsbestimmungen wie für Fahrräder gelten nicht.
An z.B. Kontrollpunkten haben Organe der Straßenaufsicht keine Befugnis einer allgemeinen Anhaltung bzw. Kontrolle, außer es besteht ein Verdacht einer Verwaltungsübertretung.
Bei einer Anhaltung muß einer Atemwegsüberprüfung auf alkoholisierung nicht stattgegeben werden (außer in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall).
Offensichtlich alkoholisierte Fahrer dürfen angehalten werden und an der Weiterfahrt gehindert werden.
Alle Verhaltensvorschriften wie für Radfahrer sind einzuhalten, E-Scooterfahrer sind jedoch in ihren Rechten (z.B. Vorrangregeln) allen anderen untergeordnet.

E-Scooter bis max. 600 W, 25 km/h und über 300 mm Felgendurchmesser sind als Fahrräder eingestuft. Es gelten Ausrüstungsvorschriften, Verkehrsregeln und Verhaltensvorschriften wie für Fahrräder (Anhaltungen zwecks allgemeiner Kontrolle, Alkoholkontrolle etc.)

E-Scooter über 600 W und oder über 25 km/h unabhängig des Felgendurchmessers gelten im öffentlichen Verkehrsraum als verbotene Fahrzeuge.
 
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Aufpassen, manches an Deiner Aufstellung ist falsch!

  • Ein E-Scooter ist niemals, unter gar keinen Umständen, ein Fahrzeug, sondern nur ein "Dingens" (im Gesetz derzeit als "elektrisch betriebene Klein- und Miniroller" bezeichnet). Deswegen ja auch die Sache mit dem ständigen Nachrang (denn nur Fahrzeuge können überhaupt einen Vorrang genießen), der stark eingeschränkten Zuständigkeit der Polizei, usw.
  • Erfüllt ein E-Scooter bloß eine einzige der vier Vorgaben (Höchstleistung, Höchstgeschwindigkeit, Höchstfelgendurchmesser, Sitzlosigkeit) nicht, darf er niemals, unter gar keinen Umständen, auf öffentlichen Straßen (also weder auf Gehwegen noch auf der Fahrbahn; Aufpassen! Die StVO gilt nach gängiger Lehrmeinung auch auf allen von der Öffentlichkeit genutzten Verkehrsflächen in Privatbesitz, also z.B. jenen vor Geschäften, Einkaufszentren, in Parkhäusern & -garagen, usw.) genutzt werden. Daher darf etwa ein in Deutschland sogar mit einer ABE ausgestatteter E-Scooter von go!mate stæp also in Österreich nicht auf öffentlichen Straßen (Details wie vorhin) genutzt werden, während der Metz moover hingegen geht gerade noch durchgeht.
  • Muskelbetriebene Klein- und Miniroller (also alle mit einem geringeren Felgendurchmesser als 300 mm) dürfen niemals auf der Fahrbahn genutzt werden, denn es handelt sich dabei lediglich um Kleinfahrzeuge, jedoch keine Fahrräder. Das betrifft natürlich auch (Tritt)Roller die von den Abmessungen her eindeutig für Erwachsene gedacht sind, aber eben zu kleine Felgen aufweisen (so ein Exemplar mit wirklich tiefliegendem Trittbrett und tollen 8,5"-Luftreifen kam mir erst neulich unter).
 
Hallo,

ich bin nicht sicher was du meinst. In der Aufzählung gebe ich lediglich den Inhalt der zitierten Diplomarbeit wieder. :) Naja, so steht es zumindest geschrieben.

Wie bereits oben geschrieben sind E-Scooter bis max. 600 W, 25 km/h und bis 300 mm Felgendurchmesser keine Fahrzeuge sondern Kleinfahrzeuge.

Zitat aus Föttinger, 2021; Seite 14.
Durch die 31. StVO-Novelle hat der Gesetzgeber in der aktuellen Rechtslage den Begriff des Fahrzeugs iSd § 2 Abs 1 Z 19 StVO neu definiert.78 „Nunmehr werden Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchsten 300 mm ausdrücklich unter ‚vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge‘ subsumiert.“79 Diese Miniscooter sollten vom Fahrzeugbegriff ausgenommen sein, auch dann, wenn sie elektrisch betrieben sind.

Dazu ergänzend
Zitat aus Föttinger, 2021; Seite 16.
Gemäß § 88b Abs 1 letzter Satz StVO ist das Fahren mit einem E-Scooter mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h auf Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, zulässig.

Wie auch oben bereits beschrieben erzeugt ein Felgendurchmesser > 300 mm aus einem Kleinfahrzeug ein Fahrzeug, ein Fahrrad. Daraus lässt sich aus dem in dieser Arbeit verwendeten Text kein Verbot ableiten, sofern 600 W und 25 km/nicht überschritten werden. Sondern nur eine Umstufung zum Fahrrad.

Zitat aus Föttinger, 2021; Seite 37.
Nunmehr handelt es sich bei E-Scootern iSd Straßenverkehrsordnung 1960, die eine Leistung von maximal 600 Watt, eine Bauartgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h und Räder mit einen äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm aufweisen, nicht mehr um Fahrzeuge,215 sondern gemäß § 2 Abs 1 Z 19 StVO um „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge“.

Zitat aus Föttinger, 2021; Seite 37.
Nun stellt sich die Frage, wie der E-Scooter einzuordnen ist, wenn diesen die Inverkehrbringerin dazu bestimmt auf der Fahrbahn, also auf den für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße, für weitere Strecken zu nutzen, dieser einen Felgendurchmesser von mehr als 300 mm und eine Leistung von maximal 600 Watt sowie eine Bauartgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h aufweist.

Zitat aus Föttinger, 2021; Seite 37.
Eine Einstufung als Kleinfahrzeug iSd § 2 Abs 1 Z 19 StVO ist nicht mehr möglich, da dieser die erforderlichen Kriterien nicht erfüllt bzw überschreitet. Gemäß § 2 Abs 1 Z 22 lit d StVO ist ein Fahrrad „ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht“. Der E-Scooter kann unter den Begriff des Fahrzeugs subsumiert werden und erfüllt das Kriterium des elektrischen Antriebs. Sofern der E-Scooter eine zulässige Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h aufweist, über Räder mit einem größeren Felgendurchmesser als 300 mm verfügt und für weite Strecken auf einer Fahrbahn bestimmt ist, ist dieser als Fahrrad iSd § 2 Abs 1 Z 22 lit d StVO iVm § 1 Abs 2a KFG einzustufen.

Die Sache mit den Muskelbetriebenen Klein- und Miniroller ist klar, je suis d'accord, betrifft uns hier aber nicht.

Der Vollständigkeit halber kann man hier noch die Zusammenfassung der Arbeit anschließen:

Aus Föttinger, 2021.
Die Regelungen bezüglich E-Scooter sind durch die 31. StVO-Novelle komplizierter geworden. Da der Gesetzgeber E-Scooter als vorwiegend zur Verwendung außer- halb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge eingestuft hat, sie aber anderseits in gewisser Weise dadurch privilegiert, dass sie tatsächlich wie Fahrräder zu verwenden sind, hat er eine Rechtslage geschaffen, die E-Scooter wie Radfahrerinnen im öffent- lichen Straßenverkehr erscheinen lassen und sie aber gleichzeitig in ihren Rechten allen anderen Verkehrsteilnehmerinnen unterordnet. Diese Rechtslage ist nicht nur verwirrend, sondern auch äußerst gefährlich.
Es fehlen Verbotsnormen für „auffrisierte“ E-Scooter und die Befugnisse der Organe der Straßenaufsicht sind im Vergleich zu Radfahrerinnen deutlich eingeschränkt. Betrunkene E-Scooter-Fahrerinnen stellen eine Gefahr für Straßenbenutzerinnen dar, können aber von den Organen der Straßenaufsicht nicht ausreichend kontrolliert werden, da die E-Scooter-Fahrerin in ursächlichem Zusammenhang mit einem Ver- kehrsunfall stehen muss, um einer Atemluftüberprüfung unterzogen werden zu können. Auch die fehlenden Befugnisse für eine allgemeine Anhaltung bzw Kontrolle fehlt den Organen der Straßenaufsicht. Werden also beispielsweise an einem hoch frequentierten Ort Verkehrskontrollen durchgeführt, so dürften E-Scooter-Fahrerinnen nur angehalten werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie eine Verwaltungsüber- tretung begangen haben. Dazu kommt, dass das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie selbst die Strafbestimmungen für E-Scooter falsch interpretiert. Diese Rechtslage macht es den Organen der Stra- ßenaufsicht sehr schwer, die Einhaltung der Vorschriften bei E-Scooter-Fahrerinnen zu kontrollieren und in weiterer Folge zu sanktionieren.
Der einfachste Lösungsansatz wäre, E-Scooter gesetzlich als Fahrzeug einzustufen. Dies wäre auch gerechtfertigt, da E-Scooter offensichtlich der Beförderung von Per- sonen auf der Straße und somit vorrangig einem Verkehrszweck dienen. Es ist nicht ergründbar, warum dies durch den Gesetzgeber nicht bei der 31. StVO-Novelle vor- genommen wurde.
E-Scooter können vielseitig erscheinen. Sei es als Kleinfahrzeug, Fahrrad oder Kraft- fahrzeug, je nachdem wie dieser ausgestattet ist. Für die Benützerinnen ist es wichtig zu wissen, mit welcher Art von E-Scooter sie unterwegs sind, um sich an die Rechts- vorschriften halten zu können. Auch dieser Umstand erleichtert den Umgang mit E-Scootern nicht und erfordert in Zukunft eine rechtliche Vereinfachung.
 
Zuletzt bearbeitet:
Also wenn ich jetzt nicht vollkommen irre geworden bin, dann wären die den vier Vorgaben (Höchstleistung, Höchstgeschwindigkeit, Höchstfelgendurchmesser, Sitzlosigkeit) entsprechenden E-Scooter zwar grundsätzlich Kleinfahrzeuge (welche die Fahrbahn jedoch niemals nutzen dürfen), wenn man sie eben nicht per Sonderregelung in Form des § 88b StVO von eben diesen ausgenommen und dafür eigens die "Gruppe" der "elektrisch betriebenen Klein- und Miniroller" kreiert hätte.

Und aufpassen: Kleinfahrzeug =/= Fahrzeug
Daher sind eben auch "elektrisch betriebene Klein- und Miniroller" kein Fahrzeug!

Letztendlich sind daher "elektrisch betriebene Klein- und Miniroller" de facto eine Sondergruppe der Kleinfahrzeuge denen per § 88b StVO die Nutzung der Fahrbahn (nach Fahrradmanier) gestattet wird, ohne sie dadurch (wie z.B. in Deutschland per eKFV) zu Fahrzeugen im Sinne des KFG zu machen! Und genau darin liegt eben die Krux! Denn einerseits wollte der Gesetzgeber die E-Scooter wegen deren bauartbedingt deutlich höheren Geschwindigkeit von den Gehsteigen, Gehwegen, Fußgängerzonen usw. fernhalten, ihnen andererseits aber, ganz im Gegensatz zu großen (Tritt)Rollern und E-Bikes, die Anerkennung als Fahrzeuge verweigern. Ja was soll das denn sonst sein? :rolleyes: Und als typisch ungare österreichische "Lösung" (der berühmt berüchtigte Gatsch in der Mitte) hat man sich damit auf der Fahrbahn einen Haufen von leicht vermeidbar gewesenen Problemen eingehandelt, wie schon der Präsident der Wiener Landespolizeidirektion in seinen Arbeiten ausführte.
 
Was hier übrigens nach einer sprachlichen Haarspalterei aussieht, nämlich ob die E-Scooter als "Kleinfahrzeuge" bezeichnet werden (dürfen) oder als "elektrisch betriebene Klein- und Miniroller" eben doch eine eigene Gruppe bilden, ist vor allem deswegen erheblich, weil nur Kleinfahrzeuge die Gehsteige, Gehwege, Fußgängerzonen usw. "bevölkern" dürfen, während das allen anderen Fahrzeugen ja grundsätzlich untersagt ist.