Strafe unter 14 fahren

... muss der Fahrer gem. § 3 eKFV mindestens 14 Jahre alt sein. Eine Fahrerlaubnis sieht diese Vorschrift nicht vor. § 4 Abs. 1 Nr. 1a. FeV regelt sogar explizit, dass zum Führen eines solchen Gefährts keine Fahrerlaubnis erforderlich ist. Ein Mindestalter ist nach § 10 Abs. 3 S. 2 a.) FeV nicht vorgesehen. Will heißen: Selbst wenn eine Person unter 14 Jahren einen E-Scooter führt, liegt, völlig unabhängig von der nicht vorliegenden Schuldfähigkeit des Kindes gem. § 19 StGB , schon tatbestandsmäßig kein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor.


Interessanter Bericht, auch Scooter mal eben einkassieren ist nicht so einfach wie man denkt..
 
Beschlagnamen geht schon das passierte mit meinem Motorroller auch, dann wurde er untersucht.

Bekam den Motorroller aber immer wieder, bis irgendwan das Gericht Urteilte, das ich den Roller Verkaufen muss.

Also einfach behalten ist nicht, mit nehmen können die den Roller natürlich.

Unter 14 Jahren können vorallem im Wiederholungsfall die Eltern belangt werden.

Ab 14 Jahren haften die Eltern z.b Unfall und Personenschäden wenn das Fahrzeug durch tuning nicht versichert ist.

Strafe bekommen natürlich auch die Fahrer ab 14 Jahren. Frisiert 3 mal erwischt, bedeutet in der Regel Mpu um den Lappen zu machen.

Alkoholisiert kann schon beim ersten mal dazu führen, das man zur Mpu muss wenn man den lappen machen will.

Man kann sich also mit einem E Scooter und 14 Jahren wunderbar den Führerschein versauen.

Roller über 25kmh ohne 45.ger oder Autolappen ist ebenso deutlich kritischer als mit Lappen.


Ich will nur die jugendlichen warnen, das es ernste Folgen für später haben kann und sehr viel Geld kosten kann.

Fahren ohne Führerschein wird nicht als Kavaliersdelikt gesehen und ja ein E scooter mit z.b 27kmh ist Fahren ohne Führerschein, macht keinen Unterschied ob es ein Roller ist oder man sich in ein Auto setzt.
 
  • Hilfreich!
Reaktionen: Reiner und Gerhard
Mich würde auch mal interessieren was in der eKFV überhaupt für eine Strafe definiert ist, ich habe nur den Satz mit Mindestalter 14 gefunden aber weder einen Straftatbestand noch einen Ordnungswidrigkeitstatbestand gefunden falls man sich nicht dran hält.

Eine Definition von Straftatbeständen fehlt in der eKFV komplett und in §14 wo die Ordnungswidrigkeiten definiert gibt es keinerlei Ordnungswidrigkeit falls man entgegen §3 handelt. wo das Mindestalter definiert ist. Nicht einmal für die Überlassung durch Erwachsene ist da eine Strafe definiert. Kein Tatbestand bedeutet auch keine Einziehung, das heißt die Polizei darf den eRoller wirklich nur zur unmittelbaren Gefahrenabwehr mitnehmen und durch die Eltern auf der Wache abholen lassen. Auch das Jugendamt darf dann nichts machen außer im Gesetz steht explizit drin, dass sich das Jugendamt anstelle einer Strafe kümmern soll wie z.b. im Cannabisgesetz.

Was damit bleibt ist also wirklich nur die zivilrechtliche Geschichte mit der Schuldfrage im Falle eines Unfalls, nun müssen Minderjährige aber nur haften wenn sie auch einsehen, dass sie etwas falsch machen. Wenn der Gesetzgeber aber Dinge verbietet ohne Strafen zu Erlassen, erinnert das meiner Meinung nach zu stark an Dinge die der Gesetzgeber aus welchen Gründen auch immer über Straffreiheit entkriminalisiert hat wie z.b. die Fristenregelung bei Abtreibung. Natürlich gibt es da feine Unterschiede aber ein Schüler bis zur 8. Klasse ist auch kein Jura Student. Der ließt einfach nur im Internet "Keine Strafe" okay also ist das bestimmt nur so geregelt weil Politiker sich nicht einigen konnten.

Wenn sie einfach nur ins Gesetz geschrieben hätten, dass es ordnungswidrig ist und die Strafe eine Ermahnung durch die Polizei ist, wäre dieser ganze Zirkus vermieden worden.