- 19 November 2020
- 5
- 7
- E-Scooter
- xiaomi m365
Liebe Leser.
Ein E Rollerfahrer ist einem Fahrradfahrer nicht gleich gestellt. Ein E Roller Fahrer hat sich so zu verhalten, dass kein Verkehrsteilnehmedne gefährdet wird:
Ihre Benützung im Straßenverkehr regelt § 88b StVO: Nach Abs 2 haben die Benützer von E-Scootern dieselben Verhaltensvorschriften zu beachten wie Radfahrer. Überall dort, wo keine expliziten Regelungen für das Zusammentreffen mit anderen Verkehrsteilnehmern bestehen, schafft Abs 3 des § 88b StVO eine Unterordnung für E-Scooter: „Benutzer von elektrischbetriebenen Klein- und Minirollern haben sich so zu verhalten, dass andereVerkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden “ (vgl. Gerhard Pürstl, StVO-ON§ 88b, rdb.at)
September 2019 wurde ich auf der Kreuzung Neulinggasse Ecke Grimmelshausengasse von einem benachrangten Fahrzeug abgeschossen. Die Haftpflicht des Fahrzeuges hat mich entschädigt, die Leasing des Fahrzeuges verklagt und hat nun zur Hälfte Recht bekommen. Im Urteil wird festgehalten, dass ich alles richtig gemacht habe und auch den Unfall hätte nicht verhindern können. Aber aufgrund der Rechtslage, dass ich auch benachrangten Fahrzeugen Vorrang zu geben habe, verurteilt.
Ich bin natürlich sehr verärgert und versuche mir nun die Situation vorstellen, wie ich künftig mich mit dem Roller verhalten soll. Denn tatsächlich muss ich nun auch auf Vorrangstrassen jedem benachrangten Fahrzeug vorrang geben.
Stellt Euch das bitte mal vor, auf der Wienzeile, jeder Hauptstrasse, ....jedem nachrangigen Verkehr vorrang geben. Das wird ein super Stau und ich würde mich tatsächlich rechtlich richtig verhalten.
Ein E Rollerfahrer ist einem Fahrradfahrer nicht gleich gestellt. Ein E Roller Fahrer hat sich so zu verhalten, dass kein Verkehrsteilnehmedne gefährdet wird:
Ihre Benützung im Straßenverkehr regelt § 88b StVO: Nach Abs 2 haben die Benützer von E-Scootern dieselben Verhaltensvorschriften zu beachten wie Radfahrer. Überall dort, wo keine expliziten Regelungen für das Zusammentreffen mit anderen Verkehrsteilnehmern bestehen, schafft Abs 3 des § 88b StVO eine Unterordnung für E-Scooter: „Benutzer von elektrischbetriebenen Klein- und Minirollern haben sich so zu verhalten, dass andereVerkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden “ (vgl. Gerhard Pürstl, StVO-ON§ 88b, rdb.at)
September 2019 wurde ich auf der Kreuzung Neulinggasse Ecke Grimmelshausengasse von einem benachrangten Fahrzeug abgeschossen. Die Haftpflicht des Fahrzeuges hat mich entschädigt, die Leasing des Fahrzeuges verklagt und hat nun zur Hälfte Recht bekommen. Im Urteil wird festgehalten, dass ich alles richtig gemacht habe und auch den Unfall hätte nicht verhindern können. Aber aufgrund der Rechtslage, dass ich auch benachrangten Fahrzeugen Vorrang zu geben habe, verurteilt.
Ich bin natürlich sehr verärgert und versuche mir nun die Situation vorstellen, wie ich künftig mich mit dem Roller verhalten soll. Denn tatsächlich muss ich nun auch auf Vorrangstrassen jedem benachrangten Fahrzeug vorrang geben.
Stellt Euch das bitte mal vor, auf der Wienzeile, jeder Hauptstrasse, ....jedem nachrangigen Verkehr vorrang geben. Das wird ein super Stau und ich würde mich tatsächlich rechtlich richtig verhalten.