Interessanter Gedanke: „reitbarer Roboter“. Wenn man dazu diese Vision von Kawasaki hinzuzieht, mit der vierbeinigen Maschine mit Sattel. Wie soll das dann erst im Gesetz erfasst werden? Ein „Fahrzeug“ ganz ohne Räder, nur mit Beinen. Ich sehe schon die Köpfe der Juristen explodieren
Ich, als Gesetzgeber, würde das als E-Pferd zu kategorisieren.
Sollte als Fahrzeug gelten, da es einen stabilen "Sattelpunkt" und Lenkvorrichtungen hat.
Da das teil jedoch für echtes Offroad gemacht ist, halte ich es für fraglich ob Einfassung als Fahrzeug oder eher reines Sportgerät außerhalb des Straßenverkehrs bleibt.
Fahrzeuge kommen aus dem Bergbau der Karparten, noch vor Erfindung des Rades. Eine Fahrt ist eine Leiter, die auch als Längenmaß unter Tage genutz wurden. Darauf konnte man zwischen den Sprossen eine Fuhre Kupfererz über Tage tragen.
Der Wagen war als nächstes erfunden.
Rollstäbe die man unter große Felsblöcke beim Pyramidenbau legte konnte, sind unter Tage nämlich schwer wieder vor die kiste legbar, insb bei Steigung.
Dafür hatte der Stollengang jedoch einen geraden Verlauf, was wir vor dem Straßenbau fast nirgens hatten.
So das die Rollen sich zu einer Achse mit zwei Rädern wandeltn konnten, die nicht im Boden des Stollens versanken.
Damit waren die ersten "Räder" vermutlich aus kupfer, später dann Bronze.
So kamen diese Rätselhaften "Spuren" nach Kreta(oder zypern?), dem Zentrum der Bronze, aufgrund deren Zinnvorkommens.
Das Bergmännische Fahrzeug umfasst u.A. auch das Fahrtleder, einen Schurz zu Schutzzwecken. Fahrzeug kann also alles sein, womit man im Bergbau vorankommt oder Zeug befördert.
Merke: ein Eimer ist ein Fahrzeug, jedoch kein Kfz...
Ein Pferd ist kein Kraftfahrzeug, denn es hat keinen Motor.
Esel sind keine Fahrzeuge, denn es sind keine Pferde.
Euc sind keine Fahrzeuge, denn wie soll ich darin denn Kupfererz bewegen? In meinen Hosentasche, aber dann ist ja meine Hose ein Fahrzeug...
Noch unklarheiten?
Ich werde jede Möglichkeit nutzen um eine Prozess zu bekommen, hoffe also nicht auf bedingungslose Einstellung.
Denn irgendwann müssen wir Rechtsklarheit bekommen.
Daher bitte ich die StA um Verständigung, damit wir alle schonmal klarstellen, worum es uns im Prozess geht.
Rechtfertigender Notstand aufgrund Rechtsmängeln wird übrigens auch bei Vorsatz freigesprochen.
In der StPO-einleitung steht, zusammenhängendes solle auch zusammen geschrieben stehen, aber PflVG paragraf 6 ist ein nebensatz für Paragraf 2...
Deshalb war es bei mir nichtmal Vorsatz, nach dem Lesen von Paragraf 2 habe ich nämlich vermeintlich Rechtssicherheit erhalten, somit müsste mindestens ein Entschuldigender Notstand bestanden haben.
Auch dieses Urteil würde politischen Handlungszwang proklamieren...