EUC (Elektrisches Einrad) - neuer Versuch

Habe nochmal korrigiert aber 60min sind rum :(

Ich habe mich geirrt.
Die obere Exekutive, also Gubernative (Ministerialebene) erlässt die StVO, wozu sie durch StVG §6 ordentlich und umfassend ermächtigt ist.

Daher korrigiere ich meine vorigen Aussagen und entschuldige so meine Fehlinformation.
Bemühungen an Verwaltungen bringen vieleicht etwas (unnötiges), wenn zuständige Bundesminister* für Verkehr zum Erlass einer Rechtsverordnung oder Novelle der StVO verpflichtet. Denn diese haben "Kompetenzen" zur relevanten Regelung nach
§6 (1)
1. Eignung der Person zum Straßenverkehr
2. Verkehrsverhalten
3. Personenpflichten bei Verkehrunfall
4. Behördeninterna (u.A. Fahreignung, Verfolgung)
8. Städtebauliche Maßnahmen
9.Verkehrspolizeiliche Maßnahmen
15.Verkehrsflächenbeschränkungen
16. Fahrbahnpriorisierungen
18. Normenentwicklung
(3) 1. Rechtsordnung
2. Urkunden
3.Personenrecht
5.Verwaltungshilfen
6. Aufgabendelegation an Behörden
7. Versicherungsgarantien (für Perosnen und Einrichtungen)
(4) Umweltschutz
(6) Strafverfolgung
Die Legislative (Gesetzsprechung) hat die Kompetenz, im STVG §1(2) die Begriffsbestimmung des Fahrzeugs so nachzuschärfen, das sie einen §1(5) bestimmt, welcher in Einklang zu (4) der Richtlinie (EU) 2021/2118 über die Kfz-HPV und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht besagt, dass motorisierte Geräte nicht dem Fahrzeugbegriff unterliegen.
(3) bis (6) sind alle interessant, aber (4) besagt unter anderem:
"Die Mitgliedstaaten sollen durch diese Richtlinie nicht daran gehindert werden, nach ihrem nationalen Recht unter von ihnen festzuliegenden Bedingungen KFZ-HPV für alle an Land verwendeten motorisierten Geräte vorzuschreiben, die nicht unter die Begriffsbestimmungen der Richtlinie für "Fahrzeug" fallen und für die diese Richtlinie folglich keine solche Versicherung vorschreibt.
btw; übersetzt zu equipment automobile, motore equipment, motore utilizzata, equipo motorizado, also durchschnittlich motorisierte Ausrüstung.
Dies hat mcih sehr gefreut, nachdem ich den Begriff des Rüstzeugs prägen wollte. Brave EU.


Die mediale Gewalt, die sind nu wir, solange von den Verlagshäusern der Reichen und dem öffentlich Rechtlichen nichts kommt das im Kontext löblich wäre. Falls sich das einmal ändert, schlage ich eine Jubel-Demo vor, bei der wir den Verantwortlichen einen Lorbeerkranz überreichen.
Signal-Gruppe zur schnellen Organisation:


Bleibt noch die verwaltende Gewalt der Rechtsprechung, deren Auslegungen ein Befehl an die Legislative zur Ausgestaltung darstellen kann, wenn sie die Rechtswidrigkeit der Durchsetzung feststellen mussten, da die Rechtsgüterabwägung eindeutig zu unseren Gunsten und zur Ungnade der Entschädigungsfonds ausfallen muss.
Sofern die Gesetzessprechung rechtswidrigen Charakter äußert, hätten wir den "§1(2)-muss-verdeutlicht-werden-Slogan. (StVG)
Dieser zieht rhetorisch, ist verständliche Debattengrundlage und wäre damit riesiger Fortschritt.
Über diese Gesetzesauslegung lässt sich leichter argumentieren, als gegen abstrakte Pflichten.



Meine Gespräche darüber mit der Zivilgesellschaft, dass die Justiz diese Aufgabe hat, wird stets mit mürrischem Argument entgegenet, dass man nicht glaube, das die ihren Job so verstehen und handeln, wie ich meine, dass sie es müssten.

Das liegt wohl auch an der Erfahrung mit Amtsgerichten, die im Amt eher Daten aufnehmen als Gesetze auszulegen und einem da sehr schnell das Wort verbieten.
Sowohl falsche Rechtsbehelfe wie Rechtsmittel und Argumente zu "falschem" Ort und Zeit sind aber auch so oft Grund für schlechte Erfahrungen wie eine unfassbare Unfähigkeit von Anwälten eine tatsächliche Advocatenhaltung einzunehmen.

Habe denen die letzten Wochen nämlich einfach mal als Öffentlichkeit bei der Arbeit zugekuckt.
Dabei lässt sich feststellen, dass die Jurisprudenz die Kritik an richterlichem Aktivismus durchaus ernst nimmt und Beschuldigten nicht in Schutz nimmt, wenn diese entschuldbate Vergehen zugeben.
Zweifeln am Personal sind aber Irrelevant, denn nur eine generelle Abweisung des Rechtswegs würde ihre Legitimität und Daseinsberechtigung gänzlich untergraben.

Daher dreht sich meine Hoffnung nicht darum, was wir von den professionellen Rechtsanwendern halten, sondern ob die sich selbst ernst nehmen!

Unsere einzige Pflicht besteht darin, im Austausch mit der Justiz den Fall ohne Formfehler darzustellen, damit man auch wirklich von einer generellen Verweigerung sprechen kann.
Sobald wir das nachweisen könnten, wäre "ziviler Ungehorsam" als gerechtfertigtes handeln aus Ermangelung an milderen Mitteln notwendig.
Ziviler Ungehorsam ist nur Recht, wenn er Pflicht ist.
Pflicht ist er erst, wenn unrechtes Recht gesprochen wurde.
Daher ist Dreh- und Angelpunkt unserer Duldung wohl, ob wir es schaffen einen Prozess anzustoßen, denn ohne wäre es zivile Willkür.
Ungehorsam kann man schließlich nur gegenüber Anweisungen sein, nicht gegenüber schweigendem Aussitzen der Politik.

Dieses legislative StVG ist absolut gangbar und birgt m.E. keine Einschränkung für den Bundesverkehrsminister von maßgeblicher Relevanz wäre.
Änderungen sind zwar z.T. durch den Bundesrat zu bestätigen, aber das wären dann Rechtsverordnungen welche durch abstrakte Normenkontrolle (Art.100 GG) auf GG-Konformität und Verhältnismäßigkeit geprüft werden können.

Vor Landgerichten ist jedoch feststellbar, das unsere motorisierten Geräte nicht zu Fahrzeug gezählt werden und sodann auch nicht als welches behandelt werden müssen.
Die Maßgaben der StVO zum Verhalten von Verkehrsteilnehmern sowie Höchstgeschwindeigkeiten etc. pp gelten ja trotzdem.

Damit wird dann nicht nur die Frage um die Kfz-Pflichtversicherung geklärt, sondern auch instantan auch die "Benzinklausel" der Privathaftpflichtversicherungen unanwendbar, die besagt, dass keine Haftpflichten durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen übernommen werden.
Voraussetzung ist allerdings das ungewöhnliche Hindernis im Versicherungsrecht, dass der Sprachgebrauch der Allgemeinheit Maßgeblichkeit hat, was dann bedeutet eine öffentliche Bekanntmachung zu verlautbaren, auf die man sich dann berufen kann. Versicherungspflichten ergeben sich aus der jetzigen StVO nämlich noch nicht.
Leider hab ich vergessen wo das mit der Sprachgültigkeit stand...

Gestern hatte ich meine Verhandlung am mittelfränkischen Amtsgericht, die versuchten eine Zugehörigkeit zum Fahrzeug zu erkennen.
Das ich dort nicht auf offene Ohren stieß sollte nicht als Unrichtigkeit des Anliegens gewertet werden, da in dieser ersten Instanz eher eine personenbezogene Einschätzung für eine eventuelle Strafzumessung getroffen wird, falls denn die Tatvorwürfe der Staatsanwaltschaft zutreffen würden.

Das Landgericht hat schließlich wichtigeres zu tun als von mir den Personenstand, Vorstrafen, Lebensprognose und Tatumstände abzufragen.
Amtsgerichte walten also nur ihres Amtes festzustellen, ob ich denn wirklich einmal fahrlässig und einmal vorsätzlich gegen ein Gesetz verstieß und bestimmen das Strafmaß, welches sich in höheren Instanzen nur ändert, falls ich in Berufung gehe.

Jedoch im Revisionsverfahren am Landgericht kann dann ausgewertet werden, ob das Gesetz überhaupt zweckmäßig ist.
Erst falls sie Anwendbarkeit feststellen, kann dann das Gericht entscheiden eine konkrete Normenkontrolle (GG Art.100) durchzuführen, welche dann mit IHREM Anwalt vor dem Bundesverfassungsgericht geklärt wird, wobei ich, sofern ich dann noch lebe, auch angehört werde.

Ich glaube diese konkrete Normenkontrolle kann ich mir, sofern das Gericht sie nicht selbst feststellt eigendlich bis zum Oberlandesgericht aufsparen, wo dann ein OBERstaatsanwalt die Rechtswidrigkeit argumentieren muss.
Denke nämlich nicht, das sich das in weiteren Instanzen wiederholen lässt...

Es wird also gerade am ersten relevanten URTEIL zu unserer Thematik geschrieben, das noch keine Rechtskraft erlangt solange ich Rechtsmittel einreichen kann, die angenommen werden.
Wie oft ich das gebacken kriege, lässt sich zwar rauszögern, aber da fällt man in persönliche Ungnade, wenn man mit gezinkten Karten spielt.
Das OLG ist eher dafür, wenn die Staatsanwaltschaft meinen Freispruch nicht akzeptieren will.
Erkläre mir mal wer den BGH....

Da das Streben der Rollerhelden um die Annahmefiktion zur KFZ-Pflichtversicherung lächerlich fachfremd war, dass man sich schämen kann wie dafür 10000€ crowdfundet werden konnten um einen Anwalt zu bereichern, zähle ich das nicht zu den relevanten Urteilen.
Deren Urteil wurde jedoch immerhin veröffentlicht.
Das Lesen kann man sich aber fast sparen...

BTW; muss ich bis zum nächsten Gerichtstermin ein Mandat eines Anwaltes unterschreiben, wobei ich meine Verteidigung weiterhin selbst entwerfen möchte, jedoch formal durch einen Anwalt vortragen muss, da mir fiktiv die Korrespondenz mangelt die Zeit der Landesrichter nicht zu vergeuden.

Prozesskostenhilfe gibts keine, weil das wohl nur im Zivilrecht gilt.
Für einen Pflichtverteidiger ist das Strafmaß zu niedrig, da sie die Einziehung des Veteran Sherman nicht geldwert wie eine Grundrechtsverweigerung werten, denn ich kann ja einfach ein anderes besorgen oder es verkaufen.
Der neue "Eigentümer" kann dann die Herausgabe fordern. Jemand Interesse?

Ich denke es verstößt gegen die Forenregeln hier einen Spendenlink einzustellen, aber falls jemand sammeln will, oder irgendeinen Rechtsanwalt kennt der mich gratis vertreten möchte.
Anwälte kann man wohl kaum zu viele haben.

Ich würde zwar auch welche finden, jedoch sollte man diesen Ehrenleute dennoch was zustecken.

Den Code woran man erkennt was Fahrzeug, was Spielzeug ist habe ich mittlerweile geknackt und postuliere ihn in 10 Sätzen.

"Fahrzeug ist als Lehnwort aus der Bergmannssprache "Pars pro Toto" gebräuchlich geworden."

"Verkehrsmittel ist verkehrstaugliches Fortbewegungsmittel."

"Verkehrstauglcih ist im ungestörten Fahrbahnverkehr betriebssicher Geeignetes."
/
"Unvermittelt gelenkt & gesteuertes Verkehrsmittel ist kein Fahrzeug."

"Kraftfahrzeug ist durch Kraftmaschinen angetriebenes Fahrzeug."

"Kraftfahrzeug im PflVG-Sinn sind Kategorien aus KBA-SV1, ausgenommen Pedelec & bbH höher 6km/h."

"Verkehrsmittel, die kein (Kraft-)Fahrzeug sind haben keinen Halter. "(wegen Rechtstitellosigkeit)

"Die Tatbestandsvoraussetzung für Vergehen gegen das PflVG adressieren Halter von Kfz."

"Fahrbahnverkehr ist Straßenverkehr außerhalb Spielstraßen, Verkehrsflächen und -streifen."

"Spielzeug ist unter Anderem verkehrsuntaugliches Fortbewegungsmittel" / "Verkehrsmittel sind kein Spielzeug"

Spekulativ:
"Mit anderen Fortbewegungsmittel (§22StVO) sind keine Fahrbahnverkehrsmittel gemeint"

Falls mir jemand einen der Sätze inhaltlich madig machen kann, wäre das sehr hilfreich.

Die Restwelt braucht diese liebenswerte Deutschtümelei, die auch ich hasse!

Wohl Fahrt!
 
Zuletzt bearbeitet:
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr aus dem StVG Paragraph 6 ist mittlerweile wieder ein Bundesministerium für Verkehr und hängt bald aufm International Transport Forum (ITF) ab


https://summit.itf-oecd.org/ sagt das das heute bis übermorgen in Leipzig ist, aber das BMV hat das erst heute released... ?!?

Auf nach Leipzsch!
 
Nach der landgerichtlichen Feststellung, das es kein Fahrzeug ist und somit die Kfz-Hpv-pflicht offiziell niemals bestand, wäre als beständige Sachlage etwas ähnliches wie bei der VwVgH (Verwaltungsvorschrift über gefährliche Hunderassen) quasi unmittelbare Konsequenz.
Als gefährliche Hunderasse gelten eben solche, die das Potential zur Ausstattung mit einer besonderen Aggressivität inne haben, respektive ist leistungsstarkes Verkehrszeug mit besonderen Auflagen zu belegen, sofern sie nicht zu Staatsbehörden u.Ä. zugehören.
Auch wenn sie auf signal alles zerfleischen/angreifen sind Kampfhunde per se keine WAFFEN!

So gilt für diejenigen Halter, die über die Sachkunde und Fähigkeiten zum Halten von gefährlichen Hunden verfügen z.B. eine Haftpflichtversicherungspflicht generell, je nach Bundesland jedoch z.b. Maulkorbpflicht, welche nur durch einen Wesenstest befreit werden kann.
Ferner Auflage ist das Entlaufen zu unterbinden, wie es auch in der Inmotion P6 Anleitung steht, das die Verwendung nur durch körperlich und geistig vollfunktionsfähige zwischen 16 und 55 Jahren erlaubt ist, wofür die Passwortschutzfunktion beim Einschalten dann die Rechtssicherheit gibt, keinen unautorisierten Gebrauch zu gestatten.

Maulkorbpflicht Ist die Straßenverkehrsordnung. Ein Verstoß gegen sie kann übelstenfalls durch gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr oder Belästigung der Allgemeinheit geahndet werden, selbst wenn sonst kein Unfall oder Straftat im Raum steht. Stichwort Auffangtatbestand.

Normale Haftpflichtversicherungspolizen schließt die Haftpflichten durch die Verwendung eines Hundes, zwar glaube ich aus. Jedoch ist der Gegenstand eines EUCs eindeutig eines der Werkzeuge, die man im Alltag eben verwendet.

Zu Verwaltungsvorschriften gehört auch die Formalie, dass jedes Bundesland seine eigenen Bestimmungen über die gefährlichen Kategorien stellen kann, so dass "weiß Icke" Berlin sagen kann, "nee, wir wollen keine Möglichkeit für irgendwelche Leute auf Einrädern mit Waffen unsere Politiker zu attakieren, weil wir haben ja hier Schutzrechte und -pflichten." Deshalb nur EUC bis 30 oder so erlaubt sind.
Oder Geräte die mit ihrem GPS und Fernortung dann mit mieser Überwachung überprüft werden können, wenn sie einen sehen, ob es den dann auch gibt in ihrer Überwachungs App...
Ich würde gegen so einem Grundrechtseingriff zwar protestieren, aber erlassen können Sie die Vorschrift. Aber bevor die rechtskräftich wird, haben die eine abstrakte Normenkontrolle an Hals.
 
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Genauer gesagt können Verwaltungsvorschriften auf kommunaler, Landes oder Bundesebene erlassen werden, jedoch keine Gesetze außer Kraft setzen oder erweitern.
Da das PflVG nicht anwendbar ist, kann eine Pflicht zum Abschluss einer HPV dadurch abgeleitet spezifiziert werden, das im Rückgriff auf das Polizeigesetz BW in Bw die Verordnungsermächtigung zum Schutze von Leib und Leben so gedeutet wird, das in den VwVmG eine Haftpflichtversicherung für die Verwender von motorisierten Geräten vorgeschrieben wird, die über 1000W Dauerleistung aufweisen. (Peak bleibt unbegrenzt, weil Sicherheit)

In der VwVgH wird die HPV-Pflicht zwar nicht explizit begründet, jedoch beruft sich die ganze VwV ja auf Paragraph 4 des PolG-BW, und kann daher nur durch Punkt 7 auf Art 14 des GG darauf zurückführen, das Eigentum (an Hund oder EUC) so verpflichtet, dass es dem Wohl der Allgemeinheit dient.
Anders kann ich mir die Rechtmäßigkeit des Grundrechteingriffs zur HPV-Pflicht für Halter gefährlicher Hunde nicht erklären, da ja bei solchen Eingriffen das entsprechendrle ermächtigende Gesetz zitiert werden muss. Stichwort Zitiergebot.

Ich arbeite grade Entwürfe für das Amt für öffentliche Ordnung - Abt. Verkehrssicherheit aus, die dann auf kommunaler Ebene verabschiedet werden können, damit diese dann als Vorlage für alle anderen Bezirke gelten können.

Ob mein Hund seine Maulkorbpflicht nur in seiner Heimatkommune gilt, habe ich jedoch noch nicht gerückt, weil letztlich wäre ein Flickenteppich verschiedener VwV schon sehr nervig
 
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Kurze Frage: Ist zufällig jemand von euch heute beim Rheinradeln? Wir sind eben in Oppenheim angekommen und ich fahre standesgemäß mit meinem KS18L mit meiner Familie, die auf Fahrrädern unterwegs sind. Würde mich freuen, noch jemanden mit einem EUC zu sehen.

Grüße
 
Kurze Frage: Ist zufällig jemand von euch heute beim Rheinradeln? Wir sind eben in Oppenheim angekommen und ich fahre standesgemäß mit meinem KS18L mit meiner Familie, die auf Fahrrädern unterwegs sind. Würde mich freuen, noch jemanden mit einem EUC zu sehen.

Grüße
Hatte prompt ne nette Unterredung mit 2 Fahrradpolizisten. Kann ich später berichten...
 
Sie waren sehr nett, haben mich "aus Interesse" am Fahrzeug angehalten und rundum geschaut. Versicherungsnachweis sowie aktuell gültiges Moped-Kennzeichen hatte ich angeklebt und dabei. Er hat mich dann gefragt, wo die HAltestange wär, da hab ich den Trolleyhandle ausgezogen. Damit war er dann fein, weil: "Wenn die Versicherung damit einverstanden ist, werde ich Ihnen die Weiterfahrt für diese FAST geschlossene Veranstaltung nicht untersagen. Damit wars rum, nachdem ich den 2 Herren glaubhaft versichern konnte, dass bei 25km/h Ende ist (Wie es im Versicherungsschein steht).
 
Zum Thema Unterhaltungen über Versicherungspflicht.
Meiner Ansicht nach müsste meine Privat-Haftpflichtversicherung für Schadensfälle im "legalen" Ausland ja auch aufkommen.
Nun kann ich das entweder einfach behaupten oder finde jemand, der diesen Fall bereits einmal hatte.
Alternativ kann man diesen Fall natürlich nicht gezielt herbeiführen, weil das ja Vorsatz wäre.

Habe in keinen Policen privater Pflichtversicherungen gelesen, weil die die irgendwie nie im Klartext veröffentlichen, da wohl jeder im selben Verein andere Bedingung bekommt, oder so...

Bber der Versicherungsschein, der einem nach VersicherungsVertragsGesetz ausgestellt wird beinhaltet eine Zusammenfassung der abgedeckten Leistungen.
Implizite Erwähnung aller Verkehrsmittel die keine Kraftfahrzeuge sind, ist zwar nicht nötig, jedoch scheinbar möglich.
Wäre eine gute Abhebung von der Konkurrenz, daher biete ich bald den Versicherungsgesellschaften an, dass sie mir das als ihr Alleinstellungsmerkmal reinschreiben können und ich ihnen dann eine Klientel erschließe. Jemand Interesse daran??m

Der Versicherungsschein ist ne Urkunde, also wenn die da eintragen, dass sie Schadensfälle abdecken, wenn es sich um "privat im Verkehr genutze Kraftgeräte handelt, die eben keine Kraftfahrzeuge sind", macht das ja auch klar, dass mein Kind abgedeckt mit seinem Hooverboard in der Spielstraße Autos zerkratzen kann usw..
Die Fahren ja auch über 6km/h und sind nur Spielzeuge, weil sie tatsächlich verkehrsuntauglich sind.
 
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Ich habe mehrfach gelesen, dass ein EUC nach deutschem Recht eben als Kraftfahrzeug behandelt wird (wieder besseren Wissen, die EU sieht das ja anders) - schneller als 6km/h nicht auf Schienen => Pflichtversicherunsggesetz... also Strafgesetzbuch ._.

Ich hatte wohl Glück, dass ich meinen Versicherungsnachweis hatte und die Geistesgegenwart, die "Haltestange" auszuklappen. Da war halt dann die Aussage, dass das ausreicht, wenn es für die Versicherung ausreicht. Ansonsten kann man nur auf die rechtliche Einordnung nach Prof Dr Grosskopf (https://trid.trb.org/View/1398227), dass [nach geltendem Recht] die Inbetriebnahme von einrädrigen selbstbalancierenden Fahrzeugen weder untersagt, noch mit einem Bussgelder belegt werden kann.
 
Die Einschätzung von Prof. Grosskopf ist nur insofern richtig, dass es eben kein klassisches Fahrzeug ist, ein selbstbalancierendes ist es jedoch nicht.
Das selbstbalancierende Fahrzeug ist stets zweirädrigen, wie Segway oder Genny Zero (krankenrollstuhl).

Die Quelle im deutschen Recht, die du beschreibt würde mich sehr interessieren, wobei zu bemerken gilt, dass Strafbefehle keine richterlichen Urteile sind, somit nicht zur ständigen Rechtsprechung zählen.

Wuchtig ist die herrschende Meinung (hM), also Gesetz und ständige Rechtsprechung.
Staatsanwaltliche Aufwandvermeidung nach dem Motto: "wenn die bezahlen müssen wir weder nachdenken noch argumentieren" zählt da nicht rein.

Nach all meiner Recherche ist lediglich das, was es als KFz einordnet,
1. die öffentliche Auffassung, die sich über Zeitungsartikel und die Vertreter eines ominösen Kraftfahrwesen (ADAC), sowie auch
2. professioneller Rechtsanwender, die aber garnicht mit der Einordnung betraut waren.
3. Streifenbeamte, die jedoch weder Kompetenzen noch den Auftrag einer Legaldefinition haben.

Während die einzige Behörde zur Kategorisierung von KFz das Kraftfahrtbundesamt mit ihrem Katalog SV1 bleibt, die es eben NICHT unter dieses Lehnwort subsumieren.
Das es kein Fahrzeug ist, ist richtig und wichtig, denn sonst wären Waldwege, Treppenhäuser, Öffi-mitnahmen usw rechtlich schwierig.

Somit bleibt bei Schäden durch die Wirkung der Geräte die private Pflicht zur Haftung, als ob mir mein Handy an einer Tankstelle spontan explodiert und dort alles in Brand setzt mit Personenschäden etc.
Das muss so nicht explizit im Versicherungsschein erwähnt werden, wäre aber gut, weil es den Gemeinwohlgedanke offenkundig macht.

Die Versicherungsgesellschaften genossen zur Gründungszeit im Übrigen noch ein besonderes Schutzinteresse durch den Fiskus, da mit diesen neuartigen Maschinen dieser Städter noch keine Erfahrungen gemacht wurden.
Heutzutage ist das Schutzinteresse jedoch auf Seiten der Versicherten, da die Gesellschaften eben bereits Rückversichert sind und "voll im Saft" stehen.

Die Mühen um diesen expliziten Versicherungsdeckungsbereich lässt sich jedoch halt leichter durchsetzen, wenn die Sachbearbeiter der Versicherungsgesellschaft entgegen ihrer trägen Rechtsabteilung mit einem Bedarf und Alleinstellungsmerkmal argumentieren können, dass ihnen Klientel zuspült, damit diese überhaupt überprüfen, wie sie dies einschreiben könnten.
Die Prognose der Wirtschaftlichkeit von exkludierten oder inkludierten Verträgen wird erst geschehen, wenn es ein nennenswertes Risiko in Form eines großen praktizierenden Klientels gibt und öffentlicher Wettbewerb zwischen den Gesellschaften entsteht und nicht plötzlich alle Nutzer bei der einen Sonderversocherung landeten.
Wohlgemerkt existiert momentan keine Pflicht zur Versicherung, was sich so scheinbar nur durch eine Verordnung vom Innenministerium und eventuell dem BM für Ländliche Entwicklung initiieren lässt.
Ich prüf da noch dran rum.
Das Verkehrsministerium ist jedoch nicht das speziell zuständige, da die Maschine ja auch außerhalb von Verkehrsflächen zugegen ist.

Also nochmal; wo steht geschrieben, dass es (Kraft)-Fahrzeug ist. In der StVG ist es dieses nur wenn es (Land-)Fahrzeug ist.
Der Fahrzeugbegriff lässt sich aber nur extrapolieren, indem man verkehrsuntüchtige Spielzeuge wie Tretroller uvm inspiziert, die auch erst Fahrzeuge werden, wenn sie über einen Antriebsapparat verfügen und somit dann "voll-apparativ bedient" werden können.

Grüße
 
Wobei Monowheels, also mit umlaufendem Rad, auch selbstbalanciert gebaut werden könnten. Durch Schwungrad bzw. Gyroscope.
Da sowas dann auch apperativ bedient werden könnte, also per Bedienelement gelenkt und gesteuert werden muss, wären sie selbstbalancierende Fahrzeuge, wenn man nicht Verkehrstauglichkeit als Fahrzeugsmerkmal voraussetzen würde.

Wenn die also jemals in verkehrstauglich gebaut werden würden,
(Stichwort Bremsregelung) müsste dann das Kraftfahrtbundesamt per Feststellungsklage zur Vergabe einer Kategorie, inkl Prüfvoraussetzungen aufgefordert werden können.

Falls sich also jemand konsistent in der Lage sieht EUC als Fahrzeug zu subsumieren sollte dieser gerne solch einen Weg zu gehen versuchen. Ich halte das für widersinnig und postfaktisch, würde aber den Zweck die Mittel heiligen lassen, wenn die Nebenbestimmungen der Regulierung mir ebenfalls die Nutzung von Radwegen, Forstwegen etc PP erlauben.
Das wird ein ausufernder Regulationsaufwand....

Die europäische Kommission kann ich nur in ihrer Erkenntnis loben, dass eine kostengünstig implementierbar Regelung fehlt.
Für genau diese Lücke ist meine Extrapolation maßgeschneidert.

Kein kreativer Auslegungsakt sondern analytisches Produkt der Erfordernisse:
1. Historie; teleologisch
2. Grammatik; Semantik
3. Psychomotorik ;lokomotion
4. Gesellschaft: Innovation
5. Umwelt; Renaissance
6. Recht; Allgemein
7. Staatslegitimation; Methode
8. Definition; Empirie