30km/h Modus zulässig?

wobei man bei GM durchaus dem Hersteller den Vorwurf machen kann das seit Jahren nicht zu unterbinden obwohl sogar Apps in offiziellen App Stores zu finden sind die das ausnutzen ;).

Laut ekfzv muss das Fahrzeug gegen Manipulation geschützt sein, und man könnte nun natürlich den Standpunkt vertreten das die Existenz dieser öffentlich jahrelang bekannten Sicherheitslücke das kompromittiert:

ob dadurch nun die abe ungültig Wird oder nicht müsste ein Gericht oder das KBA entscheiden, solange die aber gilt haben alle nicht manipulierten ninebots natürlich weiter ihre Betriebserlaubnis.
 
Wenn das bloß alles so einfach wäre ... Wenn nun der Hersteller eine Schwachstelle in seiner Software, die es ja laut Gutachten usw. gar nicht geben kann / darf dann doch fixt, dann ändert er doch einen jener Parameter auf Grund dessen die ABE erteilt wurde, was er aber ohne neuerliches Begutachtungsverfahren gar nicht dürfte ... Daher wird, vorbehaltlich schwerer Mängel in der Software mit dem Verdacht auf Gefahr in Verzug bzw. Gefährdung des Gemeinwohls, schwere Körperverletzung usw., keiner offiziell tätig werden; weder der Hersteller noch der TÜV noch das KBA usw.
 
das erscheint mir unlogisch, der Hersteller rollt die ganze Zeit Software Updates aus ohne neue Gutachten vorzulegen. solange das keine Parameter ändert die für die Betriebserlaubnis relevant waren sollte das kein Problem sein. das Schliessen einer Sicherheitslücke erfordert kein neues Gutachten, das ist bei Pkw auch nicht so.
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hier noch eine gut recherchierte Lektüre wie man seine Betriebserlaubnis verlieren kann:
 
hier noch eine gut recherchierte Lektüre wie man seine Betriebserlaubnis verlieren kann:

Das ist alt, inzwischen gilt EU Recht. Speziell gilt


Zitat:

(3) Für die Wirksamkeit der Allgemeinen Betriebserlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis gilt § 19 Absatz 2 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Ist die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erloschen, so darf das Elektrokleinstfahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden.
(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen nicht anordnen oder zulassen, wenn das Elektrokleinstfahrzeug die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder die Betriebserlaubnis nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erloschen ist.



Ich lese da "nur" OWIs raus
 
was ist daran alt? der Artikel ist von August 2021. ich bezog mich darauf wie eine Betriebserlaubnis erlöschen kann, das steht in der von dir erwähnten ekfv nicht drin.
 
was ist daran alt? der Artikel ist von August 2021. ich bezog mich darauf wie eine Betriebserlaubnis erlöschen kann, das steht in der von dir erwähnten ekfv nicht drin.

OK, dann andersrum: Ekfz sind neu und werden sozusagen Typgeprüft. In der entsprechenden Verordnung steht dann auch genau drin, wie sich das Erlöschen der BE auswirkt.

Oder kurz: die Verordnung "steht über dem", was in dem von Dir verlinktem Artikel aufgeführt wird.

Damit hat man quasi den Weg über einen OWI-Katalog geebnet.

Leider hat das aber Lücken. Bei einem Kfz kratzt Dir der Polizist einfach den Tüv Stempel ab. Das geht beim Ekfz genausowenig wie eine Wiederherstellung der BE beim Tüv.

Nach was soll der Tüv prüfen? § 21 StVZO gilt für die Dinger nicht.

Zitat:

1) Ein Elektrokleinstfahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn 1.
es einem Typ entspricht, für den eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist, oder für das Fahrzeug eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt worden ist,
2.
es eine gültige Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge nach § 29a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führt,
3.
es entsprechend § 59 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a erster Halbsatz, Absatz 1b oder 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie einem Fabrikschild mit folgenden Maßgaben gekennzeichnet ist: a)
als Fahrzeugtyp muss auf dem Fabrikschild „Elektrokleinstfahrzeug“ angegeben sein,
b)
anstelle der in § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Angaben muss auf dem Fabrikschild die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Genehmigungsnummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis für das Fahrzeug angegeben sein, und
4.
es a)
den Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung nach § 4,
b)
den Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3,
c)
den Anforderungen an die Einrichtung für Schallzeichen nach § 6 Satz 1 sowie
d)
den sonstigen Sicherheitsanforderungen nach § 7
entspricht.

Die Datenbestätigung nach § 20 Absatz 3a Satz 1 bis 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder die Bescheinigung über die Einzelbetriebserlaubnis muss für eine Inbetriebnahme aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden.
(2) Für Elektrokleinstfahrzeuge richtet sich die Erteilung 1.
einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach den Anforderungen des § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
2.
einer Einzelbetriebserlaubnis nach den Anforderungen des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Die in Satz 1 bezeichneten Erlaubnisse werden erteilt, wenn das Fahrzeug die Anforderungen des § 1 Absatz 1 und der §§ 4 bis 7 erfüllt.
(3) Für die Wirksamkeit der Allgemeinen Betriebserlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis gilt § 19 Absatz 2 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Ist die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erloschen, so darf das Elektrokleinstfahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden.

Da ist die Rede von § 20 StVZO

 
warum sollte 20 StVZO für ekfz nicht gelten? die regelt allgemeine Betriebserlaubnisse für Typen, und das elektro kleinfahrteug ist einfach nur ein bestimmter Typ.

es geht mir auch gar nicht um die Konsequenzen die ein Verlust der Betriebserlaubnis mit sich bringt, die sind klar und hier hinreichend diskutiert worden. es geht darum wie man sie verlieren kann, da 20 StVZO eben nur sagt das man sie durch Veränderung verliert. hier wurde aber behauptet dass durch das blosse Bekanntwerden von Sicherheitslücken alle Fahrzeuge diesen Typs ihre Betriebserlaubnis verlieren, und das zweifle ich an.
 
warum sollte 20 StVZO für ekfz nicht gelten?

§ 20 ist ja richtig, aber nicht § 21. Es ginge zwar auch eine Einzelgenehmigung nach § 21, aber unsere Kisten sind nach § 20 geprüft.

Wenn ich das richtig lese, kann das zwar erlöschen, aber die Frage ist, wie es dann weiter geht. Reicht Rückbau?

Der Tüvbeamte dürfte einen sparsam ansehen, wenn man als "Nichthersteller" seinen Roller wieder nach §20 geprüft haben möchte.

Das Thema hätte ich gern mal von einem Fachanwalt oder Verkehrsrechtler erklärt. :unsure:
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hier wurde aber behauptet dass durch das blosse Bekanntwerden von Sicherheitslücken alle Fahrzeuge diesen Typs ihre Betriebserlaubnis verlieren, und das zweifle ich an.

Da bin ich bei Dir, nicht dass wir aneinander vorbeireden. Mir geht es persönlich nur um die Folgen und Risiken "meiner" Tuningmaßnahmen. Damit ich ich mir besser überlegen kann, wie schlau das wirklich ist, was ich tue
 
Lies den Link vom TÜV den ich gepostet habe. man kann natürlich auch für ekfz eine Einzelbetriebserlaubnis nach 21 StVZO einholen, dazu braucht es eben ein entsprechendes Gutachten.

allgemein wäre Mal ein Präzedenzfall interessant, aber irgendwie gibt es bisher keinen, insofern scheint das Thema der Exekutive auch eher egal zu sein.

alles was man findet sind Anekdoten von Leuten die sich aus Naivität selbst belasten oder nicht versicherte/zugelassene ekfz gefahren sind. solange man das nicht tut kann man anscheinend so ziemlich machen was man will...
 
Lies den Link vom TÜV den ich gepostet habe. man kann natürlich auch für ekfz eine Einzelbetriebserlaubnis nach 21 StVZO einholen, dazu braucht es eben ein entsprechendes Gutachten.

Brauche ich nicht, weil ich bereits eine Prüfung nach § 20 habe. Das ist eine "Oder-Bestimmung" keine "Und-Bestimmung".

Ausserdem steht nirgends was von "ich muss nach § 21 prüfen lassen, wenn ich § 20 verzockt habe".

Meiner Meinung nach hat der der Verordnungsgeber gepennt.

alles was man findet sind Anekdoten von Leuten die sich aus Naivität selbst belasten oder nicht versicherte/zugelassene ekfz gefahren sind.

Genau, so weit war ich auch schon. Das ist dann der böse strafrechtliche Teil.

solange man das nicht tut kann man anscheinend so ziemlich machen was man will...

Das hoffe ich. Nach meiner Logik muss man es schaffen im Bereich von OWIs zu bleiben. - Aber auch da ist nicht alles vollkommen geklärt.

allgemein wäre Mal ein Präzedenzfall interessant, aber irgendwie gibt es bisher keinen, insofern scheint das Thema der Exekutive auch eher egal zu sein.

Ich würde ungern meinen Kopf für sowas testweise aufs Schaffott legen.

Genaugenommen möchte ich der Exekutive sogar helfen, den Job einfach und richtig zu machen: Also ein oder mehr Kreuz(e) im OWI-Katalog anhaken, bezahlen, rückbauen, vorführen und alle haben sich wieder lieb.

Bis zum nächsten Mal ;)