was ist daran alt? der Artikel ist von August 2021. ich bezog mich darauf wie eine Betriebserlaubnis erlöschen kann, das steht in der von dir erwähnten ekfv nicht drin.
OK, dann andersrum: Ekfz sind neu und werden sozusagen Typgeprüft. In der entsprechenden Verordnung steht dann auch genau drin, wie sich das Erlöschen der BE auswirkt.
Oder kurz: die Verordnung "steht über dem", was in dem von Dir verlinktem Artikel aufgeführt wird.
Damit hat man quasi den Weg über einen OWI-Katalog geebnet.
Leider hat das aber Lücken. Bei einem Kfz kratzt Dir der Polizist einfach den Tüv Stempel ab. Das geht beim Ekfz genausowenig wie eine Wiederherstellung der BE beim Tüv.
Nach was soll der Tüv prüfen? § 21 StVZO gilt für die Dinger nicht.
Zitat:
1) Ein Elektrokleinstfahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn 1.
es einem Typ entspricht, für den eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist, oder für das Fahrzeug eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt worden ist,
2.
es eine gültige Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge nach § 29a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führt,
3.
es entsprechend § 59 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a erster Halbsatz, Absatz 1b oder 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie einem Fabrikschild mit folgenden Maßgaben gekennzeichnet ist: a)
als Fahrzeugtyp muss auf dem Fabrikschild „Elektrokleinstfahrzeug“ angegeben sein,
b)
anstelle der in § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Angaben muss auf dem Fabrikschild die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Genehmigungsnummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis für das Fahrzeug angegeben sein, und
4.
es a)
den Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung nach § 4,
b)
den Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3,
c)
den Anforderungen an die Einrichtung für Schallzeichen nach § 6 Satz 1 sowie
d)
den sonstigen Sicherheitsanforderungen nach § 7
entspricht.
Die Datenbestätigung nach § 20 Absatz 3a Satz 1 bis 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder die Bescheinigung über die Einzelbetriebserlaubnis muss für eine Inbetriebnahme aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden.
(2) Für Elektrokleinstfahrzeuge richtet sich die Erteilung 1.
einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach den Anforderungen des § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
2.
einer Einzelbetriebserlaubnis nach den Anforderungen des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Die in Satz 1 bezeichneten Erlaubnisse werden erteilt, wenn das Fahrzeug die Anforderungen des § 1 Absatz 1 und der §§ 4 bis 7 erfüllt.
(3) Für die Wirksamkeit der Allgemeinen Betriebserlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis gilt § 19 Absatz 2 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Ist die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erloschen, so darf das Elektrokleinstfahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden.
Da ist die Rede von § 20 StVZO
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