EUC (Elektrisches Einrad) - neuer Versuch

So in der Art: „Dieses Fahrzeug ist versichert und zwar über meine private Haftpflichtversicherung, da es der europäischen Maschinenrichtlinie unterliegt, und daher so behandelt wird, wie zum Beispiel meine Bohrmaschine.“
Wäre das durch die „Großkopfsche“ Argumentation gedeckt? Falls ja, könnte man in dem hoffentlich folgenden weiteren Gespräch ja auch darlegen, dass der deutsche Gesetzgeber zwar zweirädrige, selbstbalancierende Fahrzeuge und zweirädrige elektrische Fahrzeuge generell klassifiziert hat, jedoch keine „einrädrigen“ und damit das EUC (und das Onewheel) in Deutschland durch das dann vorrangige europäische Recht geregelt wird.
Ich wäre wirklich daran interessiert, so eine Art „Sprachregelung“ zu finden, damit ich mich einfach sicherer fühlen könnte. Hinweise auf die eingestellten Verfahren in Stuttgart sind vielleicht auch interessant. Mein Verfahren in Mainz ist damals auch eingestellt worden. Allerdings aus „mangelndem öffentlichen Interesse“ und nicht aus Rechtsgründen.
Wohlgemerkt, es geht hier nicht um eine Rechtsberatung sondern darum, diesen komplizierten Sachverhalt aus dem Artikel möglichst einfach handhabbar darzustellen, auch für Menschen, die keine Rechtsprofessoren sind.
 
Hallo zusammen,

ich habe einen weiteren Termin gefunden, bei dem es möglich ist, mit dem EUC zu fahren. Im Juni gibt es das sogenannte „Felgenfest“ im Landkreis Hameln-Pyrmont. Da ist eine Strecke von 50km zwischen Bodenwerder und Rinteln an einem Sonntag tagsüber für den öffentlichen Verkehr gesperrt. Ich habe mit den Veranstaltern telefoniert, und prinzipiell können dort auch elektrische Skateboards und Einräder teilnehmen (Scooter leider nicht). Vorausgesetzt ist auch hier, dass sich diese Geräte nicht schneller als Pedelecs bewegen und natürlich Rücksicht auf die anderen Teilnehmer nehmen müssen. Der Termin ist Sonntag, der 15. Juni und hier ist der Link dazu: . Wenn jemand einen Informationsstand zu elektrischen Kleinfahrzeugen plant (looking at you electric-empire.de ), kann er sich bei den Veranstaltern melden. Die haben dann die nötigen Kontakte zu den Kommunen.
 
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So in der Art: „Dieses Fahrzeug ist versichert und zwar über meine private Haftpflichtversicherung, da es der europäischen Maschinenrichtlinie unterliegt, und daher so behandelt wird, wie zum Beispiel meine Bohrmaschine.“
Wäre das durch die „Großkopfsche“ Argumentation gedeckt? Falls ja, könnte man in dem hoffentlich folgenden weiteren Gespräch ja auch darlegen, dass der deutsche Gesetzgeber zwar zweirädrige, selbstbalancierende Fahrzeuge und zweirädrige elektrische Fahrzeuge generell klassifiziert hat, jedoch keine „einrädrigen“ und damit das EUC (und das Onewheel) in Deutschland durch das dann vorrangige europäische Recht geregelt wird.
Ich wäre wirklich daran interessiert, so eine Art „Sprachregelung“ zu finden, damit ich mich einfach sicherer fühlen könnte. Hinweise auf die eingestellten Verfahren in Stuttgart sind vielleicht auch interessant. Mein Verfahren in Mainz ist damals auch eingestellt worden. Allerdings aus „mangelndem öffentlichen Interesse“ und nicht aus Rechtsgründen.
Wohlgemerkt, es geht hier nicht um eine Rechtsberatung sondern darum, diesen komplizierten Sachverhalt aus dem Artikel möglichst einfach handhabbar darzustellen, auch für Menschen, die keine Rechtsprofessoren sind.
Guten Abend, ich finde das einen sehr guten Vorschlag! Kann mir vorstellen, dass so mancher Ordnungshüter unter den Umständen (wenn höflich vorgebracht) von einem Verfahren absehen könnte… bin nur tatsächlich selbst weit weg von allem Rechtsprofessoren-Fähigkeiten… :oops:
 
So in der Art: „Dieses Fahrzeug ist versichert und zwar über meine private Haftpflichtversicherung, da es der europäischen Maschinenrichtlinie unterliegt, und daher so behandelt wird, wie zum Beispiel meine Bohrmaschine.“
Dann mach mal jemand glaubhaft klar, dass du mit einer Bohrmaschine am Strassenverkehr teilnehmen willst. 🙃

Wäre das durch die „Großkopfsche“ Argumentation gedeckt? Falls ja, könnte man in dem hoffentlich folgenden weiteren Gespräch ja auch darlegen, dass der deutsche Gesetzgeber zwar zweirädrige, selbstbalancierende Fahrzeuge und zweirädrige elektrische Fahrzeuge generell klassifiziert hat, jedoch keine „einrädrigen“ und damit das EUC (und das Onewheel) in Deutschland durch das dann vorrangige europäische Recht geregelt wird.
Ich kenne zwar den guten Mann nicht und auch nicht seine Argumentation, aber die Aussage, das EUC in DE nicht geregelt sind, ist falsch.
EUC sind einrädrige Fahrzeuge ohne Lenkstange und somit eindeutig geregelt.

Laut Straßenverkehrszulassungsordnung und Fahrzeug-Zulassungsverordnung brauchen Fortbewegungsmittel, die bauartbedingt, also ohne eigene körperliche Anstrengung, schneller als 6 km/h fahren können, unter anderem einen Lenker, Bremsen und Beleuchtung.

Zudem gibt es für EUC keine Befreiung von der Führerscheinpflicht. Pkw-Fahrerlaubnis ist zwingend notwendig. Eine Motoradfahrerlaubnis genügt nicht. Wenn man also(verbotenermaßen) auf der Straße fährt, der macht sich nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (Fahren ohne Fahrerlaubnis) strafbar.

Ich wäre wirklich daran interessiert, so eine Art „Sprachregelung“ zu finden, damit ich mich einfach sicherer fühlen könnte.
Du kannst dich sicher fühlen, wenn du einfach ein zugelassenes Fahrzeug im Strassenverkehr bewegst und dein EUC im Garten fährst (ich weiß, ich mache mich hier jetzt unbeliebt, aber die Dinger haben imho im Strassenverkehr nichts verloren.)
 
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Hi Olli,
Deine Antwort lässt mich vermuten, dass Du die erwähnte Einlassung von Prof. Großkopf in der deutschen Verkehrszeitung nicht kennst, und auch nicht über die darauf beruhenden Verfahrenseinstellungen vor den Gerichten in Stuttgart Bescheid weißt. Ein Beitrag dazu ist hier in diesem Thread etwas früher nachzulesen. Nach diesen Ausführungen unterliegt ein EUC eben nicht der Zulassungspflicht, weil Deutschland bisher keine Regelung für „einrädrige“ selbstbalancierende Fahrzeuge getroffen hat (für zweirädrige schon). Mit den anderen Argumenten hast Du Recht (Führerscheinpflicht, etc). Das sind dann aber Ordnungswidrigkeiten (bis auf den Führerschein) und keine Straftaten. Darum geht es mir hauptsächlich. Mit Ordnungswidrigkeiten darf die Rennleitung viel relaxter umgehen als mit Straftaten.
Ich persönlich möchte gar nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Ich möchte nur nicht auf einem Schotterweg im Weinberg wie ein Straftäter behandelt werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi Olli,
Deine Antwort lässt mich vermuten, dass Du die erwähnte Einlassung von Prof. Großkopf in der deutschen Verkehrszeitung nicht kennst, und auch nicht über die darauf beruhenden Verfahrenseinstellungen vor den Gerichten in Stuttgart Bescheid weißt. Ein Beitrag dazu ist hier in diesem Thread etwas früher nachzulesen. Nach diesen Ausführungen unterliegt ein EUC eben nicht der Zulassungspflicht, weil Deutschland bisher keine Regelung für „einrädrige“ selbstbalancierende Fahrzeuge getroffen hat (für zweirädrige schon). Mit den anderen Argumenten hast Du Recht (Führerscheinpflicht, etc). Das sind dann aber Ordnungswidrigkeiten (bis auf den Führerschein) und keine Straftaten. Darum geht es mir hauptsächlich. Mit Ordnungswidrigkeiten darf die Rennleitung viel relaxter umgehen als mit Straftaten.
Ich persönlich möchte gar nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Ich möchte nur nicht auf einem Schotterweg im Weinberg wie ein Straftäter behandelt werden.
Folgende Gedanken beziehen sich auf DE! Wie das in Austria ist weiß ich nicht!

Wenn ich es recht verstanden habe, kann die Expertise von Grosskopf dazu führen, dass das Verfahren eingestellt wird.
Man ist dann also nicht vorbestraft!
Ich meine fahren ohne Versicherungsschutz ist eine Straftat.

Ich meine, das so eine Einstellung des Verfahrens nicht ohne Auflage geschieht.
Das heißt, man zahlt einen bestimmten Betrag als Auflage und dann wird das Verfahren eingestellt. Das kann teuer werden!
Und vermutlich kommt man beim erstenmal noch damit durch. Bei wiederholtem Mal ist es mit Vorsatz. Wer weiß wie die Sache dann ausgeht?

Unklar ist auch wie dann im Falle eines Unfalls entschieden wird!

Ich suche auch schon seit Jahren nach einer Möglichkeit mein EUC im Strassenverkehr zu bewegen.
Ich befürchte allerdings, ohne einheitliche Regelung der EU wird das nichts!
 
Ich habe mir auch schon die zuständigen Abteilungen verschiedener Parteien in DE herausgesucht, bzw bei den Parteien erfragt, ob sich der Sache Jemand annehmen will.

Das waren vor einem dreiviertel Jahr ca. 10 eMails.
Keiner hat geantwortet.

Ein Schreiben von einem Richter, oder Stastsanwalt, dass man mit einem EUC im Strassenverkehr fahren darf, wenn man sich auf die EU und Grosskopf bezieht, könnte auch eine Lösung sein.
Das braucht man den Polizisten dann nur vorhalten.

Oder man schreibt mal von der Leyen an, was die dazu meint!?
 
Dann mach mal jemand glaubhaft klar, dass du mit einer Bohrmaschine am Strassenverkehr teilnehmen willst. 🙃


Ich kenne zwar den guten Mann nicht und auch nicht seine Argumentation, aber die Aussage, das EUC in DE nicht geregelt sind, ist falsch.
EUC sind einrädrige Fahrzeuge ohne Lenkstange und somit eindeutig geregelt.

Die Großkopf-Argumentation ist, wie ich finde, eine Spitzfindigkeit:
- EU Verordnung 168/2013 regelt Zulassung von 2/3/4 rädrigen Fahrzeugen, aber nicht "selbstbalancierende fzg" und "fzg mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 6km/h". Nach dieser Verordnung sind das 3 verschiedene Fahrzeugklassen.
- Die Zulassung von "selbstbalancierenden fzg" und "Fzg mit max 6km/h" fällt daher in die Befugnis der EU Mitgliedsstaaten
- Die FZV definiert "Fzg mit bauartbedinger Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h"
- die eKFV definiert selbstbalancierende Fahrzeuge

Die Argumentation ist: wegen Text der EU Verordnung 168/2013 kann die FZV nicht für EUCs gelten weil es ja die eKFV für selbstbalancierende Fahrzeuge gibt, aber die eKFV kennt nur selbstbalancierende Fzg MIT Lenkstange. EUC hat keine Lenkstange, daher die Denke dass es ungeregelt ist.
Daraus soll folgen dass es keine nationale Regelung zur Zulassung von "Einrädrigen selbstbalancierenden Fahrzeugen" gibt, daraus folgernd gilt EU Recht und das besagt im wesentlichen dass die Inbetriebnahme eines ungeregelted Fzgs nicht untersagt werden darf bzw es wird halt dann so ausgelegt dass es da kein Gesetz gibt gegen das man verstossen kann.

Ja es gibt da einen Stuttgarter der schon ein paar mal damit davongekommen ist, aber das muss wohl jeder selber wissen ob ihm der Aufwand das Wert ist.
Ich selbst würde mich da aber nicht daran klammern.
 
Die Großkopf-Argumentation ist, wie ich finde, eine Spitzfindigkeit:
- EU Verordnung 168/2013 regelt Zulassung von 2/3/4 rädrigen Fahrzeugen, aber nicht "selbstbalancierende fzg" und "fzg mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 6km/h". Nach dieser Verordnung sind das 3 verschiedene Fahrzeugklassen.
- Die Zulassung von "selbstbalancierenden fzg" und "Fzg mit max 6km/h" fällt daher in die Befugnis der EU Mitgliedsstaaten
- Die FZV definiert "Fzg mit bauartbedinger Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h"
- die eKFV definiert selbstbalancierende Fahrzeuge

Die Argumentation ist: wegen Text der EU Verordnung 168/2013 kann die FZV nicht für EUCs gelten weil es ja die eKFV für selbstbalancierende Fahrzeuge gibt, aber die eKFV kennt nur selbstbalancierende Fzg MIT Lenkstange. EUC hat keine Lenkstange, daher die Denke dass es ungeregelt ist.
Daraus soll folgen dass es keine nationale Regelung zur Zulassung von "Einrädrigen selbstbalancierenden Fahrzeugen" gibt, daraus folgernd gilt EU Recht und das besagt im wesentlichen dass die Inbetriebnahme eines ungeregelted Fzgs nicht untersagt werden darf bzw es wird halt dann so ausgelegt dass es da kein Gesetz gibt gegen das man verstossen kann.

Ja es gibt da einen Stuttgarter der schon ein paar mal damit davongekommen ist, aber das muss wohl jeder selber wissen ob ihm der Aufwand das Wert ist.
Ich selbst würde mich da aber nicht daran klammern.
Sehr verständlich erklärt, vielen Dank. 👍 Man kann ja aus allem alles schlussfolgern, aber macht in den wenigsten Fällen Sinn, wenn man sich das dann so dreht, wie man es gerade braucht 😇
 
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