RP ✔️ E-Scooter Rechtslage Deutschland ⚖️

Gerhard

Administrator
26 Mai 2020
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E-Scooter
..mag ich!
(..benötigt ein Update!)

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Rechtslage in Deutschland
In Deutschland sind die Elektroroller im öffentlichen Straßenverkehr seit dem 13. Juni 2019 legal. Zulassungsfähig sind Elektroroller bis maximal 20 km/h, für das Fahren ist keine Prüfung, aber ein Mindestalter von 14 Jahren erforderlich. Einzelheiten zur Zulassung und Straßenbenutzung in Deutschland siehe

Vorher durften Elektroroller im öffentlichen Straßenraum nur verwendet werden, wenn sie all jene Merkmale aufwiesen, die etwa auch für ein Moped verlangt werden, also festinstallierter Sitz, eingebaute Beleuchtung, Rückspiegel, Dualbremsen, Kennzeichen, Haftpflichtversicherung und StVZO-Konformitätsprüfung.

Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
Die eKFV definiert, dass EKF Kraftfahrzeuge sind, die einen elektrischen Antrieb und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 20 km/h haben (§ 1 Abs. 1 eKFV). Selbstbalancierte Fahrzeuge (z. B. Segway) zählen ausdrücklich dazu. Entsprechend dürfen sie nur nach Maßgabe der in den (§§ 2 bis 7 eKFV) formulierten Bestimmungen auf öffentlichen Straßen verwendet werden. Für das Führen von EKF im Straßenverkehr gelten grundsätzlich die Vorschriften der StVO (§ 9 Abs. 1 eKFV).

Zum Betrieb auf den öffentlichen Straßen sind eine Versicherungsplakette und eine Betriebserlaubnis erforderlich. Das EKF muss mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer und einem Fabrikschild gekennzeichnet sein (§ 2 eKFV). Die Versicherungsplakette ist an der Rückseite des Fahrzeugs möglichst unter der Schlussleuchte fest anzubringen. Sie darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand der Versicherungsplakette muss mindestens 50 mm über der Fahrbahn liegen. Versicherungsplaketten müssen hinter dem Fahrzeug auf eine Entfernung von mindestens 8 m lesbar sein (§ 3 eKFVEV).

Elektrokleinstfahrzeuge müssen zwingend über folgende Ausstattungsmerkmale verfügen (§§ 4 bis 7 eKFV):
  • zwei voneinander unabhängige Bremsen
  • Beleuchtung (diese darf abnehmbar sein)
  • seitlich angebrachte gelbe Rückstrahler oder ringförmige retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen oder Felgen
  • mindestens eine helltönende Glocke
Eine Fahrerlaubnis ist zum Führen eines EKF nicht erforderlich. Das Mindestalter zum Fahren eines EKF beträgt 14 Jahre (§ 3 eKFV).

Straßenbenutzung
Elektrokleinstfahrzeuge müssen Radfahrstreifen oder baulich angelegte Radwege benutzen, unabhängig davon, ob diese für Radfahrer benutzungspflichtig sind oder nicht. Nur wenn weder ein Radweg noch ein Radfahrstreifen vorhanden ist, dürfen sie die Fahrbahn benutzen. Zulässig ist außerdem das Fahren in verkehrsberuhigten Bereichen (der per Definition weder einen Gehweg noch eine Fahrbahn haben). Verboten sind Kraftfahrstraßen und Autobahnen, da dort nur Kraftfahrzeuge fahren dürfen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h überschreitet. Die Verbote für alle Fahrzeuge, für Kraftwagen, für Motorräder und für Fahrräder betreffen auch Elektrokleinstfahrzeuge. Gehwege und Fußgängerzonen dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur benutzen, wenn das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ aufgestellt ist. Einbahnstraßen dürfen in Gegenrichtung nur befahren werden, wenn ein Radweg vorhanden ist oder das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ es ausdrücklich erlaubt.

Quelle:
 
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Nein, siehe:
 
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Ohje - wiedersprüche.

Auf was vertraue ich nun? o:

Es gilt immer das spezifischere Zeichen. Da es ein escooter frei Zeichen gibt, gilt das Fahrrad frei Zeichen entsprechend NICHT für Scooter. Das widerspricht zwar dem gesunden Menschenverstand, da keine Kommune die uralten fahrrad frei Zeichen durch die neuen ersetzen wird, aber sonst bräuchte es die neuen Schilder vermutlich auch nicht, oder gelten im Umkehrschluss die escooter frei Zeichen nicht für Fahrräder? Wo aber sollte das Sinn machen?

Der ADAC schreibt dazu übrigens auch: "Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind für die kleinen E-Roller verboten – außer das Befahren wird durch das Zusatzzeichen "E-Scooter frei" erlaubt. Wichtig: Das Zusatzschild "Radfahrer frei" (Zeichen 1022-10) gilt hier nicht für die Fahrer von Elektrotretrollern."

 
Auf was vertraue ich nun? o:

na auf das was im bundesanzeiger zur stvo, anlage 2 veröffentlicht ist.

such mal nach eKFV .


ein Fahrrad frei unter Einfahrt Verboten (Zeichen 267) erlaubt NUR HIER auch EKF.
Zeichen 267 Verbot der Einfahrt (BGBl. I 2013 S. 402)
+
 Fahrräder frei (BGBl. I 2013 S. 402)
= EKF auch frei

Buzer schrieb:
Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für
den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der zugelassen.

alle anderen "Fahrrad frei" Schilder gelten soweit ich weiß aber für uns nicht., die werden zumindest nicht in dieser Anlage erwähnt oder erklärt.



*Sonstiges*
Fahrradstraße (Zeichen 244.1
Zeichen 244.1 Beginn einer Fahrradstraße (BGBl. I 2013 S. 399)
) und Fahrrad Zone (Zeichen 244.3 )
Beginn einer Fahrradzone (BGBl. 2020 I S. 818)
beinhalten auch EKF

Warnhinweise über bidirektionale Fahrradfahrer
 Fahrräder kreuzen (BGBl. I 2013 S. 396)
beinhalten auch EKF .
* sowohl an Einbahnstraßen, zeichen 220
Zeichen 220 Einbahnstraße (BGBl. I 2013 S. 396)

* als auch Vorfahrt gewähren, Zeichen 205
Zeichen 205 Vorfahrt gewähren. (BGBl. I 2013 S. 394)

* als auch bei STOP, Zeichen 206
Zeichen 206 Halt. Vorfahrt gewähren. (BGBl. I 2013 S. 394)




Achja, und Zeichen 254
Zeichen 254 Verbot für Radverkehr (BGBl. I 2013 S. 401)
verbietet auch EKF ^^
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Das Zusatzschild "Radfahrer frei" (Zeichen 1022-10) gilt hier nicht für die Fahrer von Elektrotretrollern
Da ist der ADAC wohl veraltet, das war vor der stvo novelle so, ist aber zumindest in diesem einen Fall geändert worden.
 
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Wenn ich das richtig mitbekommen habe, ist die komplette STVO Novelle wegen des Zitiergebotes vom Tisch. Oder doch nicht? Orrr...Kompliziert.
Das beträfe dann auch die Neuregelung mit den Einbahnstraßen.

 

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Soweit ich mitbekommen habe ist nur der Teil der wirklich was verändert hätte rausgenommen worden, Rasen muss in Deutschland ok sein, sonst ist die Konkurrenz der asiatischen Autobauer zu stark und in DE kauft keiner mehr einen VW AG Wagen.
Die Änderungen und neuen Verkehrzeichen für Rad rund Rollerfahrer werden bestimmt nicht entfernt. Das passt nicht zum neuen heuchlerischem Image von Deutschlands grüner Politik. Aber das geht wieder alles zu weit ins off topic mit dem politischen Kram 😅

Momentan gilt was ajon ajon so ganz wunderbar zusammengestellt hat (y)
 
Soweit ich mitbekommen habe ist nur der Teil der wirklich was verändert hätte rausgenommen worden
Genau das wusste der Anwalt ja auch nicht. Aber immerhin ist es ja für diejenigen interessant, die mit ihrem Scooter zu schnell waren. Mit dem Scooter im Kofferraum.