RP ✔️ E-Scooter Rechtslage Deutschland ⚖️

Die Fahrradlobby ist halt leider noch größer als die der E-Spielzeuge... Sonst hätzten die ja schon längst ein Kennzeichen, schau dir mal an was in den Städten los ist oder diese verhassten Rennradtrottel.
 
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Du willst mir jetzt echt erzählen, das wir da nicht fahren dürfen? Wollten morgen da lang fahren zum Glück den Post gesehen. Das ist so Lachhaft. Mit dem E-Bike 25 darfst da lang und wir nicht ?
Yupp .... Dienstag nachmittag bis Mittwoch nachmittag bin ich wieder in Frankfurt und wurde noch extra bilder machen somit deutlich ist wenn man von eine seite kommst es nur Fahrad schilder gibt und nicht "Fahrad Frei". Da ich gehe die streit an jetzt :)
 
Dieses Durcheinander ist unerträglich!

Die sollen die Dinger wie wie fahrräder sehen und gut ist.

25kmh wie überall hätten es auch getan, aber in deutschland muss ja alles extra langsam sein und es darf auch nichts Spaß machen.

Im Prinziep ist man im Straßenverkehr der benachteiligste von allen Verkehrsteilnehmern.

Das Fahrrad frei nicht für Scooter zählt ist der größte Bullshit überhaupt.

In meiner Stadt die Polizei sagt da soweit nichts, außer in der Fajread frei Fußgängerzone.


Was ein bescheuertes Land


Zeigt das ganze doch nur wie schlecht der Staat eigentlich funktioniert, wenn es nicht möglich ist andere Schilder auf zu hängen oder janz einfach ,,Fahrrad frei" auf e scooter zu übertragen, dann weiss ich es auch nicht mehr.

Ob Kommunen, die Bundeswehr, unser Schulsystem, die Bahn, die ganze Organisation ist fürn Arsch.

Geld ist genug da, nur verpufft alles in diesem schlecht funktionierendem übermäßig aufgeblasenem System im nichts.

Da kann ich nur neidisch nach Holland rüber gucken z.b die Renten, Löhne, arbeitsrecht.

Auch so ist deren System viel gerechter und sozialer.

Da teilen sich Fußgänger, Radfahrer, mofas und Roller die Wege ohne Probleme.

Da kann man nur neidisch rüber gucken und sehen wie es gehen kann.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hier noch ein guter Link zur rechtlichen Einordnung von E-Scooter im Fahrerlaubnisrecht und Zulassungsrecht. Bei dem Autor handelt es sich um Bernd Huppertz (hauptamtlicher Dozent an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW)


Hier und auch im Textbaustein zur Anzeigenfertigung wurde verständlich subsumiert, dass bei technisch veränderten Scooter (Geschwindigkeit) nur die Fahrerlaubnisklasse B in Frage kommt. Die Klassen AM bzw. A reichen nicht aus.

 
Bezüglich solcher Fahrzeuge mit einer bbH ≤ 25 km/h hat der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 1 b FeV durch die Einfügung des 2. Halbsatzes20 klargestellt, dass er auch die entsprechenden Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung mitumfasst sieht. Man wird auch davon ausgehen müssen, dass der Verordnungsgeber diese Fahrzeuge bereits vor der Änderung unter die Klasse L1e-B i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 b FeV a. F. subsumiert hat, denn ansonsten hätte es keiner „Klarstellung“21 bedurft. Ihm war also bewusst, dass es entsprechende zweirädrige Kfz gibt, die nicht in den Anwendungsbereich der VO (EU) 168/2013 fallen. Eine planwidrige Lücke lag mithin nicht vor.
Mein alter Herr hat immer gesagt "müssen muss man nicht" :)

Soll ruhig jemand seine Schlussfolgerungen aus Annahmen ziehen, und nichts anderes ist das von mir fett hervor gehobene, so lange wie noch nicht ein einziges Gericht in seinem Sinne geurteilt hat bleibt es........seine Meinung. Ich hab eine andere, und zwar das wie die bisherige Rechtsprechung bestätigt je nach tatsächlich erreichbarer Geschwindigkeit der "frisierten" Zweiräder die nötige Erlaubnis (Prüfbescheinigung, AM oder A1) benötigt wird.

Btw, schlecht gemachte Gesetze sind ja nun nichts neues.
 
Hier ist es gut beschrieben

Das Fahrerlaubnisrecht richtet sich im Gegensatz zum Zulassungsrecht nach unionsrechtlichen Bestimmungen, hier der 3. Führerscheinrichtlinie. Diese nimmt nach Artikel 4 II (dortiger Klammervermerk) geschwindigkeitsreduzierte Kleinkrafträder der Fahrzeugklasse L1e-B mit einer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h gänzlich von der Anwendung der 3. Führerscheinrichtlinie aus. Das ist jedoch unbeachtlich, da E-Tretroller ohne Sitz keine Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L1e-B sind. Auch nationalrechtlich bleiben entsprechende E-Tretroller auf den ersten Blick gemäß § 4 I Nr. 1b FeV als geschwindigkeitsreduzierte Kleinkrafträder fahrerlaubnisfrei. Der 1. Halbsatz nimmt aber Bezug auf die VO(EU) 168/2013, der diese Kfz aber nicht unterfallen. Der durch die 13. ÄndVO-FeV später eingefügte 2. Halbsatz stellt nicht EU-typgenehmigte Fahrzeuge mit den jeweils gleichen technischen Eigenschaften ebenfalls fahrerlaubnisfrei. „Diese Änderung dient nach der amtlichen Begründung der Klarstellung, dass auch vergleichbare Fahrzeuge, die nicht über eine EU-Typgenehmigung verfügen, von dieser Vorschrift erfasst sind“. Ansonsten wird eine Gleichwertigkeit („jeweils gleichen technischen Eigenschaften“) der genannten Kfz hergestellt, ohne Rücksicht darauf, ob eine EU-Typgenehmigung vorliegt oder nicht. Das Vorhandensein eines Sitzes ist bei den Kfz gemäß Artikel 4 II lit. a) VO(EU) 168/2013 und den ihnen gleichgestellten Fahrzeugen aufgrund dortigem Anhang I bzgl. der Fahrzeugeinstufung kein konstitutives Merkmal; in der Zusammenschau mit der Ausnahmevorschrift des Artikels 2 II lit. j) VO(EU) 168/2013 jedoch schon. Somit unterfallen sie doch nicht der Fahrzeugklasse L1e-B und deshalb auch nicht dem § 4 I Nr. 1b FeV. Mithin sind sie dann auch nicht fahrerlaubnisfrei.
Die Fahrerlaubnisklasse AM ist jedoch auch nicht einschlägig, denn die hier erwähnte Richtlinie 2002/24/EG wurde aufgehoben und ist gemäß Artikel 81 II der VO(EU) 168/2013 als Bezugnahme auf diese Verordnung zu lesen, der die genannten E-Tretroller aber nicht unterfallen.
Das gilt ebenso für die Fahrerlaubnisklassen A1, A2 und A. Auch hier nimmt Artikel 4 III der 3. Führerscheinrichtlinie Bezug auf die Richtlinie 2002/24/EG und damit auf die VO(EU)168/2013. Die Bezugnahmen auf die Richtlinie 2002/24/EG und die VO(EU) 168/2013 wurden in der FeV nicht umgesetzt, die VO(EU) 168/2013 gilt jedoch über den Anwendungsvorrang des EU-Rechts unmittelbar. Darüber hinaus greifen diese „A“-Klassen erst ab einer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Das hat zur Folge, dass die Fahrerlaubnisklasse B Anwendung findet.

Die/der Beschuldigte ist nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis. Daher liegt eine Straftat entgegen § 21 StVG vor.
 
Solange es kein Gericht so bestätigt bleibt es seine Meinung und Punkt. Sowas würde wahrscheinlich sowieso nie jemand komplett ausfechten sondern vorher wegen geringfügigkeit oder mangelndem öffentlichen Interesse eingestellt werden.

Meine Meinung ist übrigens, dass ein Fahrzeug einer sonderklasse wie ein ekfz (ohne Sitzplatz, andere sondervorschriften wie fahrrad Beleuchtung etc etc) nicht durch irgendeine änderung einfach so in eine der EU typenklassen eingestuft werden kann.

Sonst Bau ich meine sitze aus und fahre demnächst Cabrio im stehen.
 
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