EUC gelten in Österreich als spielzeugartige Fahrzeuge.
Sie unterliegen keiner Leistungsbeschränkung und keiner bauartbedingten Geschwindigkeitsbegrenzung.
Man darf auf Gehsteigen und Gehwegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, oder wenn kein Gehsteig vorhanden, am Fahrbahnrand fahren, unter der Voraussetzung der angepassten Geschwindigkeit um niemanden zu gefährden.
Es gelten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr die Verhaltensregeln des § 76 Straßenverkehrsordnung (StVO), so wie für Fußgänger.
Quelle:
Schreiben des Servicebüro Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) auf eine persönliche Anfrage vom Oktober 2021.
Sie unterliegen keiner Leistungsbeschränkung und keiner bauartbedingten Geschwindigkeitsbegrenzung.
Man darf auf Gehsteigen und Gehwegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, oder wenn kein Gehsteig vorhanden, am Fahrbahnrand fahren, unter der Voraussetzung der angepassten Geschwindigkeit um niemanden zu gefährden.
Es gelten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr die Verhaltensregeln des § 76 Straßenverkehrsordnung (StVO), so wie für Fußgänger.
Quelle:
Schreiben des Servicebüro Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) auf eine persönliche Anfrage vom Oktober 2021.