Deine Beiträge waren mal bei weitem besser, die haben es mal auf den Punkt geschafft.
Okay... statt selbst Quellen zu suchen, darf ich das dann wieder übernehmen
EKFV Verordnung:
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§ 2 Anforderungen an das Inbetriebsetzen
>>(1) Ein Elektrokleinstfahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn ...
(...)
>> 4. es
>> a) den Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung nach § 4 (...) entspricht.
§ 4 Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung
>> (1) Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen im Sinne des § 65
Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein (...)
§ 65 StVZO Bremsen
>> (1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädigen.
Also ... da hast du eine Quelle für meinen Text, in welchem ich beschreibe, das es zwar zwei Bremsen geben muss, diese aber nicht einzeln ansprechbar sein müssen. Inwiefern das jetzt meine Aussage verändert oder "glaubwürdiger macht" stelle ich jetzt mal so dahin. Ich weiß schon was ich hier schreibe ^^
Nur ein Argument würde gegen die eKFV-konforme Kombibremse sprechen: Abbrechen des Bremshebels! In diesem wohl eher seltenem Fall hätte man eben keine zwei unabhängigen Bremssysteme. Aber scheinbar war das für das KBA nicht wichtig bei der Zulassung.
Kein Argument, simpler quatsch. Sonst wäre ja die Möglichkeit eines abbrechenden Rades beim Auto auch ein Grund der nicht möglichen Zulassung
Hier das kann man sich ganz toll durchlesen!
Also ich finde ja stumpf die Gesetzestexte einfacher, statt dem umständlich in Normalsprech gebloggtem Text zu folgen. Die Verordnung selbst passt auf 2 Seiten oder so...