Rechtliches & Rollerverkauf um die Scooterhacking Firmware

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Das könnte ein Richter aber zum Beispiel nutzen, um „über Bande zu spielen“:

Der Hersteller (zum Beispiel Ninebot) hat die entsprechende Maßnahme bereits nachgeholt - und der Nutzer hat sie dennoch nicht installiert.
 
Das könnte ein Richter aber zum Beispiel nutzen, um „über Bande zu spielen“
Der Richter eher weniger, vermutlich aber ein Staatsanwalt. Und ein Anwalt dagegen argumentieren.
Der Richter trifft am Ende die Entscheidung, das Gesetz ist derzeit aber doch ziemlich Eindeutig und lässt nach meiner Auffassung hierzu keinen Spielraum.
Der Hersteller (zum Beispiel Ninebot) hat die entsprechende Maßnahme bereits nachgeholt - und der Nutzer hat sie dennoch nicht installiert.
Weil er dazu verpflichtet ist um die ABE aufrecht zu erhalten, der Besitzer aber nicht. Zumindest noch nicht.
Denn:
§15 Abs. 4 EKFV
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überprüft die vorliegende Verordnung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Zielsetzung und Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, basierend insbesondere auf den Ergebnissen einer wissenschaftlichen Begleitung. Auf der Grundlage dieser Evaluierung wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gegebenenfalls bis zum 1. September 2023 einen Vorschlag für die Änderung dieser Verordnung vorlegen.
 

2.1 Änderung der genehmigten Fahrzeugart (§ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StVZO)​

Mit der Erteilung der Betriebserlaubnis wird festgelegt, um welchen Fahrzeugtyp es sich handelt (z.B. Pkw, Lkw oder Mofa). Dieser ist den Fahrzeugpapieren bzw. der Betriebserlaubnis selbst zu entnehmen. Wird durch einen Umbau nun dieser Fahrzeugtyp geändert, erlischt die Betriebserlaubnis.

Beispiel: Durch Entfernen der Drossel wird aus einem Mofa-25 ein Roller-45.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
der escooter passt in keine andere typgenehmigungskategorie, daher ist es nicht möglich, seine typgenehmigung zu ändern.
 
der escooter passt in keine andere typgenehmigungskategorie, daher ist es nicht möglich, seine typgenehmigung zu ändern.
Da hast du Recht und hier würden wir dann über die Einzelbetriebsabnahme sprechen, darum gehts gerade aber nicht.

Sondern ist für einen eScooter nach dem Tuning seine ABE für immer erloschen oder ist diese wieder Gültig wenn in der CFW alle Werte auf die Standardwerte gestellt werden bzw eine Vanilla-Firmware geflasht wird. Eine Typänderung entsteht hierdurch nicht. Dadurch entspricht der Roller ja wieder den Angaben in der ABE, es erfolgte dennoch ein Eingriff in die Software <-- Und hierzu finde ich kein Gesetz das dies verbietet. Was nicht bedeutet das es dieses nicht gibt...
Ich bin halt auch immer noch sicher dass sich dazu was in der StVO oder StVZO finden lässt. Nur die Frage wie genau es dann aussieht...
Ein Gesetz das beispielsweise besagt: "Die Manipulation der Software um die maximal Geschwindigkeit oder Nennleistung zu erhöhen, ist verboten..." erlaubt immer noch das zurück flashen auf Vanilla und damit die Wiederherstellung der ABE.
Ein Gesetz das da lautet: "Die Manipulation der im Werkszustand ausgelieferten Software ist verboten" hingegen wäre eindeutig. -> Kein Weg zurück zur ABE
 
DIN EN 15194:2018-11 das sollte die prüfnorm sein für E scooter aber im I net
Kriegste keine Gratisversion. Dort sollte klar aufgelistet sein ob man die orig.
Software nutzen muss
Oder ob die Software
Überhaupt teil der norm ist. Aber hab kein Bock auf 180 Euro. Diese Psychopathen.
 
DIN EN 15194:2018-11 das sollte die prüfnorm sein für E scooter aber im I net
Kriegste keine Gratisversion. Dort sollte klar aufgelistet sein ob man die orig.
Software nutzen muss
Oder ob die Software
Überhaupt teil der norm ist. Aber hab kein Bock auf 180 Euro. Diese Psychopathen.
Die Norm ist für den Hersteller relevant.
Diese gibt an inwieweit der Hersteller Schutzmaßnahmen einbauen muss die die Manipulation durch den Besitzer oder Dritten verhindert.
Die Norm behandelt mit Sicherheit sowohl Soft- wie auch Hardware.

Das die alten BLE oder DRV Versionen dieser Norm wohl nicht entsprachen zeigt die Nachrüstung eben jener durch Segway/Ninebot und auch das kontaktieren mancher Nutzer per Mail.
Auswirkung auf die Besitzer hat dies aber nicht, hier ist lediglich der Hersteller gefragt.
Es gibt dazu schon einige Diskussionen im Board
 
Es heisst aber auch
2 Unabhängige Bremsen aber scheinbar nicht 2 Bremshebel. Das teil
Is sehr schwammig.
Oder shunten ist theoretisch auch möglich bei jeden Scooter. Also ist die
ABE sehr löchrig weil
Sowas nicht geprüfte wird. Daher dürfte kein Xiaomi oder Ninebot jemals ne ABE kriegen aber das
Ist wohl nicht Teil der
Prüfung. Also komisch
Oder...
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Hier der ABE prüfbescheid
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2 Unabhängige Bremsen aber scheinbar nicht 2 Bremshebel. Das teil
Is sehr schwammig.
Absolut korrekt. Da gab es auch bei den Herstellern Unsicherheiten. Deshalb kam der 1S und Pro2 noch mit 2 Hebeln daher, nach der Klärung, dass die 2 "unabhängigen" Bremsen aber auch über den gleichen Hebel bedient werden dürfen, sparen sie sich für DE nun auch das Geld dafür und verbauen nur noch einen.
Also ist die
ABE sehr löchrig weil
Eine bereits erteilte ABE verliert durch eine neue Auslegung/Änderung nicht ihre Wirksamkeit.
Sowas nicht geprüfte wird. (.....)
Ist wohl nicht Teil der
Prüfung.
Mir sind die knapp 200€ für die Norm auch zuviel, würde diese gerne einmal nachlesen um die genauen Kriterien zu kennen. Fakt ist, unabhängig der Norm wurde die ABE bereits erteilt, wir wissen auch wie sie ungültig wird. Aber behält sie ihre Gültigkeit oder erlangt diese zurück unter den genannten Bedingungen? ;-)
 
Da steht nix von Software Tests oder mechanischer Überprüfung auf Manipulation also
Irgendwie...
Das bestätigt meine Annahme etwas:
Bei der Entwicklung ist die Firmware des Herstellers neben der Hardware Grundlage für ein Gutachten.

Ist sie das? Oder sind die daraus resultierenden Spezifikationen:

Olli_69 schrieb:
Leistung, Geschwindigkeit, etc.
Bestandteil?

Denn dies ist doch der Unterschied. Eine genannte Standard eingestellte custom Firmware oder Vanilla entspricht doch nachweislich genannten Spezifikationen.


Zitat aus der verlinkten Kundeninformation:
Maßnahmen zum Schutz vor Manipulationen:
• Maßnahmen zum Schutz vor Manipulationen müssen gemäß der DIN EN 15194:2018-11 ausgeführt sein.
• Mindestens jedoch dürfen keine „versteckten Modi“ oder Tastenkombinationen frei auswählbar sein, die eine höhere Leistung oder Geschwindigkeiten zulassen.
• Änderungen der Leistung oder Geschwindigkeit durch eine frei verfügbare App oder Bluetooth sind unzulässig.
• Externe Reprogrammier-Tools dürfen nicht frei auf dem Markt erhältlich sein und der einfache Austausch der Energiequelle (mehr Spannung) darf nicht direkt zum Steigern der Leistung führen.
• Eine Herstellererklärung zur Manipulationssicherheit kann als Nachweis dienen.
Auch hier bin ich bestätigt. Denn es ist ausschließlich die Rede von "die eine höhere Leistung oder Geschwindigkeiten zulassen" und "Änderungen der Leistung oder Geschwindigkeit"
"Externe Reprogrammier-Tools dürfen nicht frei auf dem Markt erhältlich sein" verbietet dem Anbieter und auch Dritten solche Tools anzubieten, nicht die Verwendung jener.
 
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