Betriebserlaubnis mi Pro2....

Hmm. :unsure:

§ 2 eKFV Anforderungen an das Inbetriebsetzen​

...
Die Datenbestätigung nach § 20 Absatz 3a Satz 1 bis 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder die Bescheinigung über die Einzelbetriebserlaubnis muss für eine Inbetriebnahme aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden.
...

Das war und ist hier auch zukünftig nicht erfüllt.

Was nun folgen könnte (vor allem der letzte Abschnitt !!!):

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung​

(1) Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.
(2) (weggefallen)
(3) Besteht Anlass zur Annahme, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen
1. die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht,
oder
2. die Vorführung des Fahrzeugs anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.

Also bist DU nachweispflichtig (der erste Schritt Mängelkarte hat schon stattgefunden).

Alleine schon der erste Brief kostet Dich mindestens knapp 30 Euro Verwaltungsgebühren plus Postzustellungsurkunde.
 
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Du machst mir ja hoffnung sehe hier überhaupt nicht mehr durch sorry echt...
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Hat nicht jemand ein Mi Pro2 ,? Der mir einfach die datenbescheinigung kopieren kann? Selbstverständlich ohne fahrzeug ident nr usw weg mschen kann .Weiß ist nicht gsnz okay so aber was sollst kein bock mein roller abgeben zumüssen oder donst was für rennerein hier noch machen . Ich währe echt megs dankbar dsfür
 
Man darf das nicht mit der Maschinenrichtlinie verwechseln.

Deiner Logik folgend müsste der Roller ja auch nur bei der (Erst-)Inbetriebnahme eine gültige Versicherungsplakette führen. :cool:
 
Das man da jedes Jahr ne Neue braucht sollte man schon wissen.

Die Datenbestätigung braucht man nur für die Inbetriebnahme wenn der Versicherungsheini die sehen möchte oder im Falle des Falles ein Gutachter.
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Datenbestätigung Pro2
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... und wenn zum Beispiel die Polizei diese sehen möchte:

Die Datenbestätigung nach § 20 Absatz 3a Satz 1 bis 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder die Bescheinigung über die Einzelbetriebserlaubnis muss für eine Inbetriebnahme aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden.

Deshalb hat Matze23Fiwa Matze23Fiwa eine Kontrollaufforderung (oder Ähnliches) erhalten, um die Datenbestätigung vorzuzeigen.
Und wenn er diese nicht befolgt, wird es ziemlich sicher Folgemaßnahmen geben.
 
Nö.

Im Referenten Entwurf zur eKFV sind die Hintergründe genau erläutert:

... regelt, dass für die Erteilung der ABE oder Einzelbetriebserlaubnis das Fahrzeug mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie einem Fabrikschild gekennzeichnet sein muss. Die Angaben auf dem Fabrikschild werden für Elektrokleinstfahrzeuge angepasst. Der Fahrzeugtyp ist mit „Elektrokleinstfahrzeug“ anzugeben. Weitere fahrzeugspezifische Angaben sollen zur bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit sowie der Nummer der ABE oder Einzelbetriebserlaubnis erfolgen.
Diese Angaben dienen zu einer erweiterten Kontrollmöglichkeit des Fahrzeugs, sodass die Datenbestätigung nach § 20 Absatz 3a der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung oder die Bescheinigung über die Einzelbetriebserlaubnis nicht mitgeführt werden muss.


Das gleiche gilt auch für die Versicherungsplakette:

Abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 6 genügt es, wenn die Bescheinigung über die Versicherungsplakette für eine Inbetriebnahme aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.

Die Bescheinigung für die Versicherungsplakette interessiert ja wohl keine zuständige Person bei der (Erst-)Inbetriebnahme (meist auf einem Privatgelände).

Und lies dir mal die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) durch, da ist von der „Inbetriebnahme“ bei Wechselkennzeichen, Saisonkennzeichen usw. die Rede und auch von „erster Inbetriebnahme“.
 
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