Auf meine letzte E-Mail hin habe ich heute ein Schreiben retour erhalten von der ÖAMTC-Rechtsabteilung:
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Mit 21.04.2023 trat eine KFG Novelle in Kraft, welche unter anderem folgendes regelt:
§ 1 Abs. 2a Z 1 KFG lautet: „1. einer Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und“
„Erläuternde Bemerkungen:
1. Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, wird in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt.
Für Fahrzeuge, die die bisherigen Kriterien erfüllt haben (höchste zulässige Leistung nicht mehr als 600 Watt und Bauartgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h) sollte diese Änderung keine Auswirkungen haben, da schon im Jahr 2009 erlassmäßig klargestellt worden ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass bei Fahrzeugen mit einer Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt die am Hinterrad (Antriebsrad) abgegebene Leistung nicht mehr als 600 Watt beträgt.
Mit der aktuell beschlossenen 41. Novelle des Kraftfahrgesetzes (KFG) wird eine leichte Änderung bei Elektrofahrrädern und E-Rollern vorgenommen.
Bisher war ein Elektrofahrzeug von den Regelungen des KFG ausgenommen und somit „Fahrrad“ nach der Straßenverkehrsordnung StVO, wenn die maximale Leistung 600 Watt nicht übersteigt.
Neu ist, dass die Nenndauerleistung nicht höher als 250 Watt sein darf. Die beiden Werte „passen“ gut zusammen, eine wesentliche Änderung wird in der Praxis nicht erfolgen. Die Nenndauerleistung von 250 Watt entspricht aber dem europäischen Standard, erklärt Chefjurist Mag. Martin Hoffer. Um Unklarheiten auszuschließen hat der Gesetzgeber in den Erläuterungen zur Novelle festgehalten, dass Fahrzeuge, die nach den alten Regelungen als „Fahrrad“ galten, auch weiterhin so zu betrachten sind, selbst wenn die Nenndauerleistung höher sein sollte.“
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Am meisten holt mich der letzte Satz ab, genauso wie er mich tatsächlich in Unsicherheit lässt.